|
Kostendeckung |
Ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird zur Deckung der Insolvenzverfahrenskosten, berechnet sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren Vermögen des Schuldners mit den voraussichtlichen Kosten für das gesamte Insolvenzverfahren. Vorrangig hat der Insolvenzverwalter die in § 54 InsO geregelten Kosten des Verfahrens zu befriedigen, d.h. - die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens ( § 54 Nr. 1 InsO ) - die Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters, des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Der Vorrang der Verfahrenskosten besteht unabhängig vom Entstehungszeitpunkt dieser Kosten.
Durch den absoluten Vorrang der Verfahrenskosten soll vermieden werden, dass der Insolvenzverwalter ohne Aussicht auf eine Vergütung gezwungen bleibt, weiter tätig zu werden. |
20.03.2004 |
Kostendeckung im Insolvenzverfahren |
 |
Die Frage, auf welchen Zeitraum hinsichtlich der Verwertbarkeit abzustellen ist, wird vom Schriftum mit " in angemesser Zeit " beantwortet, vgl ZVI 1 /2004 S. 29.
Der BGH hat hierzu entschieden:
Es ergibt sich ohne weiteres die Möglichkeit, dass das für die Deckung der Verfahrenskosten maßgebliche, in angemessener Zeit liquidierbare Vermögen geringer sein kann, als der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung der Verfahrens. Es stellt auch keinen inneren Widerspruch dar, wenn das Beschwerdegericht den wesentlichen Teil der Vermögenswerte als nicht in absehbarer Zeit verwertbar angesehen hat. Der vorläufige Verwalter hat in seinem Gutachten, dem das Beschwerdegericht gefolgt ist, auf einen Zeitraum von einem Jahr nach Verfahrenseröffnung abgestellt.
BGH, Beschl. v. 17.6.2003 IX. ZB 476/02 in ZVI 1/2004 S. 28 |
 |
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
|
|