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Zahlungsunfähigkeit / Feststellung/ Tipp vom Steuerberater |
Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit wird in der Literatur sehr kontrovers diskutiert. Die BGH-Rechtsprechung enthält wenig hilfreiche Hinweise zur konkreten technischen Ermittlung.
Eine technische Lösung wird indes im IDW S 11 unter Tz 25 gegeben.
„ Ergibt sich aus dem Finanzstatus, dass der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann, hat er ausgehend vom Finanzstatus am Stichtag zusätzlich die im Prognosezeitraum erwarteten Ein- und Auszahlungen in einer Liquiditätsplanung zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung der prozentualen Liquiditätslücke ist die Liquiditätslücke am Ende des Prognosezeitraums in Bezug zu setzen zu den fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu Beginn dieses Zeitraums.“
In dem Urteil des BGH vom 17.12.2017, II ZR 88/16 folgt dieser nunmehr dem IDW S 11.
In IDW S 11 wurde schon jeher die strengere Auffassung vertreten, wonach eine Zahlungsunfähigkeit nur dann nicht vorliegt, wenn diese Lücke unter Berücksichtigung der künftigen Ein- und Auszahlungen innerhalb von drei Wochen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beseitigt wird.
Mit dem genannten Urteil folgt der BGH nun der strengeren IDW Auffassung (betrifft: Betriebswirtschaftliche Auffassung).
Lutz Schmidt Steuerberater SLR Consilium Dresden Bautznerstraße
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