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Insolvenzrecht A bis Z
Restrukturierung
I. Krisenwarnungen für die Wirtschaft und Unternehmen kommen täglich im Fernsehen und in der Presse. Gründe sind:  
  • Coronavirus
  • Börsenabsturz
  • Handelskrieg USA vs Deutschland, USA vs China u.a.
  • Lieferprobleme
  • Personalmangel
  • verunsicherte Märkte und Verbraucher 
  • Sonstige
Was passiert, wenn ein Unternehmen in Deutschland z.B. Maschinen produziert und Teile aus China benötigt, die jetzt nicht innerhalb der vereinbarten Frist geliefert werden?
  • Die eigenen Liefertermine können nicht eingehalten werden. 
  • Mitarbeiter können nicht effektiv arbeiten.
  • Es droht Umsatzausfall oder Schaden. 
  • Schnell können so auch Liquiditätsprobleme entstehen. 
  • Wie kann man dadurch eine existenzielle Krise vermeiden?
  • Kann man Vorsorge treffen?
  • Was muss man über Krise und Insolvenz wissen?
  • Es gilt jetzt keine Fehler zu machen und die Krise heil zu überstehen. 

Krisen- und Notfallszenarien durchzudenken, sind jetzt keine panischen Spinnereien, sondern sind mehr als sinnvoll- ja sogar notwendig.
Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH nicht über ausreichende Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er einen Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen. Hierbei darf sich der Geschäftsführer nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken, BGH, Urteil vom 27.03.2012 – II ZR 171/10 (OLG Koblenz).
Geschäftsführer sind 2020 gefordert, Vorsorge zu treffen und den Kurs zu halten- gleichzeitig müssen Geschäftsführer Sorge tragen, keine Managementfehler zu machen, die zu einer persönlichen Haftung führen können. In diesen Tagen sollte der Geschäftsführer Berater konsultieren, die sich mit  
  • Krise
  • Insolvenz
  • Haftung
  • Sanierung und Restrukturierung 
auskennen- und das möglichst bevor eine Insolvenzreife und ein Handlungszwang besteht. 
Es geht also um präventives Beraten und Handeln. 
Manchmal kann "einfach" durch Stundungen, Rangrücktritte oder geringes neues Kapital eine drohende Insolvenzreife beseitigt werden.
Fachanwälte für Insolvenzrecht (Rechtsanwälte) oder Fachberater für Krise und Restrukturierung (Steuerberater)sind dafür qualifiziert.
Wir beraten und unterstützen Sie bei der Prävention und falls erforderlich bei der Restrukturierung oder Sanierung.
To manage bedeutet im Englischen auch "bewältigen".
Wir helfen Ihnen beim Bewältigen der kommenden Herausforderungen. Wir helfen Unternehmen.

II. EU Restrukturierungsrichtlinie von 2019
Auch die EU kümmert sich um die Prävention und die weitere Verbesserung des Sanierungsrechts.Ziel der EU Restrukturierungsrichtlinie von 2019, die bis 2021 in nationales Recht umgesetzt werden muss, ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten, etwa des freien Kapitalverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit, zu beseitigen, die auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften und Verfahren für die präventive Restrukturierung, die Insolvenz, die Entschuldung und Tätigkeitsverbote zurückzuführen sind. 
Ohne dass die Grundrechte und Grundfreiheiten der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden, zielt diese Richtlinie darauf ab, solche Hindernisse zu beseitigen, indem sichergestellt wird, dass bestandsfähige Unternehmen und Unternehmer, die in finanziellen Schwierigkeiten sind, Zugang zu wirksamen nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, die es ihnen ermöglichen, ihren Betrieb fortzusetzen, dass redliche insolvente oder überschuldete Unternehmer nach einer angemessenen Frist in den Genuss einer vollen Entschuldung kommen und dadurch eine zweite Chance erhalten können, und dass die Wirksamkeit von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, insbesondere durch Verkürzung ihrer Dauer, erhöht wird.
Durch eine Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur ihrer Vermögenswerte und ihrer Verbindlichkeiten oder anderer Teile ihrer Kapitalstruktur, einschließlich des Verkaufs von Vermögenswerten oder Unternehmensteilen oder, wenn im nationalen Recht vorgesehen, des Unternehmens als Ganzem, sowie durch operative Maßnahmen sollte die Restrukturierung Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten in die Lage versetzen, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise fortzusetzen. 
Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes im Einzelnen vorgesehen ist, sollten operative Maßnahmen gelten wie die Beendigung oder Änderung von Verträgen oder der Verkauf oder die sonstige Veräußerung von Vermögenswerten den allgemeinen Anforderungen genügen, die nach nationalem Recht — insbesondere nach zivil- und arbeitsrechtlichen Vorschriften — für solche Maßnahmen vorgesehen sind.
Jegliche Umwandlungen von Verbindlichkeiten in Eigenkapital sollten ebenfalls im Einklang mit den im nationalem Recht vorgesehenen Schutzvorkehrungen stehen. 
Präventive Restrukturierungsrahmen sollten es Schuldnern vor allem ermöglichen, sich frühzeitig wirksam und im Hinblick auf die Vermeidung ihrer Insolvenz zu restrukturieren, um so die unnötige Liquidation bestandsfähiger Unternehmen zu begrenzen
Diese Rahmen sollten dabei helfen, Arbeitsplatzverluste und den Verlust von Know-how und Kompetenzen zu verhindern und den Gesamtwert für die Gläubiger — im Vergleich zu dem, was sie im Falle der Liquidation des Gesellschaftsvermögens oder im Falle des nächstbesten Alternativ­ szenarios ohne Plan erhalten hätten — sowie für die Anteilsinhaber und die Wirtschaft insgesamt zu maximieren.

  • Hermann Kulzer MBA
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Wirtschaftsmediator (DIU)
  • Kulzer@pkl.com
  • 0351 8110233
  • Glashütterstraße 101a 

01.03.2022 Restrukturierungsplan: Anzeige und erforderliche Angaben, darstellender und gestaltender Teil des Plans
Information

Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz(StaRUG) gibt es seit dem 01.01.2021.  Damit soll eine vorbeugende Sanierung mit bestimmten Sanierungswerkzeugen außerhalb eines Insolvenzverfahrens ermöglicht werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht. Der Anzeige sind beizufügen:

  • der Entwurf eines Restrukturierungsplans oder, sofern ein solcher nach dem Stand des angezeigten Vorhabens noch nicht ausgearbeitet und ausgehandelt werden konnte, ein Konzept für die Restrukturierung, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Restrukturierung (Restrukturierungsziel) sowie die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Restrukturierungsziels in Aussicht genommen werden
  • eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, an dem Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen und
  • eine Darstellung der Vorkehrungen, welche der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, seine Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
  • Der Schuldner hat bei der Anzeige zudem anzugeben, ob die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sollen, insbesondere, weil deren Forderungen oder Absonderungsanwartschaften durch einen Restrukturierungsplan gestaltet oder die Durchsetzung dieser Forderungen durch eine Stabilisierungsanordnung vorübergehend gesperrt werden sollen. Anzugeben ist auch, ob damit zu rechnen ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Widerstand einer nach Maßgabe des § 11 zu bildenden Gruppe durchgesetzt werden kann. Des Weiteren sind frühere Restrukturierungssachen unter Angabe des befassten Gerichts und Aktenzeichens anzugeben.

Restrukturierungsplan 

  1. Was kann der Restrukturierungsplan?
    Mit dem Plan kann in relativ kurzer Zeit eine drohende Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens beseitigt werden, ohne dass das Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen muss und ohne dass durch Bekanntmachungen in der Öffentlichkeit der Ruf des Unternehmens beschädigt wird.

  2. Was muss ein Restrukturierungsplan enthalten?
    Der Restrukturierungsplan muss einen darstellenden und einen gestaltenden Teil haben, die im wesentlichen folgendes enthalten. 

    a) 
    Im darstellenden Teil: 
  • Informationen zur finanzwirtschaftlichen Restrukturierung
  • Vermögens-, Finanz- und Ertragsplanung
  • Rechtliche Anforderungen der Planumsetzung
  • Darstellung der operativen Restrukturierung 
  • Informationen zu Krisenursachen und Sanierungsmaßnahmen
  • Alle betroffenen und nicht betroffenen Gläubiger 
  • Darstellung der Einteilung der Gläubiger in Gruppen
  • Darstellung der Eingriffe in die Rechte der Gläubiger 
  • Vergleichsrechnung der Auswirkungen auf die Planbetroffenen
  • Zustimmungserklärungen der Gesellschafter.

    bIm gestaltenden Teil: 
  • Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen
  • Veränderung der Rechtsstellung der Gläubiger 
  • Darstellung der Auswirkungen der Restrukturierung auf Beschäftigungsverhältnisse- jedoch keine Einschränkungen der Arbeitnehmerforderungen und Pensionsverpflichtungen 
  • sonstige Planregelungen 

3. Wie läuft die Erstellung, Abstimmung und Bestätigung des Plans und wer muss mitwirken?

  • Der Plan wird durch die Geschäftleitung (meist in Zusammenarbeit mit Sanierungsexperten ) erstellt und nach Fertigstellung den Planbetroffenen vorgelegt
  • Die Planbetroffenen stimmen über den Plan ab. 
  • Der Plan muss innerhalb jeder Gläubigergruppe von mindestens 75 Prozent der Forderungssumme angenommen werden. 
  • Das Restrukturierungsgericht muss eingebunden werden, wenn die Regelungen anfechtungssicher gestaltet werden sollen
  • Ein Restrukturierungsbeauftragter muss eingebunden werden, wenn einzelne Gruppen überstimmt werden müssen 

    Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Restrukturierung.
  • KONTAKT:
  • Hermann Kulzer 
  • Master of business and administration
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Wirtschaftsmediator (DIU)
  • Kulzer@pkl.com
  • 0351 8110233
  • Glashütterstraße 101a 
  • 01097 Dresden

 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
24.01.2021 Gesetz der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
Information

Coronabedingt gab es viele Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Krise befinden.
Im Falle einer späteren Insolvenz wird geprüft, ob möglicherweise eine Insolvenzverschleppung vorliegt. Es wird dann sorgfältig geprüft, ob das Unternehmen schon vor Corona insolvenzreif war und wenn nein, ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Anspruch genommen werden konnte.

Die Gesetze zur Hilfestellung von Unternehmen wegen Corona spielen plötzlich eine wichtige Rolle, damit sich die Geschäftsleitung verteidigen kann.

 Welches Gesetz ist unter anderem gemeint?

Gesetz der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG – BT-Drs. 19/24181, 19/24903). 

Am 17. Dezember 2020 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFOG) beschlossen. Bestandteil dieses Gesetzes war das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Das Gesetz sollte der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Schaffung eines präventiven Restrukturierungsrahmens dienen. 

Ein Auszug von vielen Änderungen - die Zusammenfassung der wichtigsten Punkte weiter unten.

  • Zu § 17 Absatz 1 Satz 2 [neu]: Darstellung der Restrukturierungskosten:
    Deshalb hat der Schuldner eine vollständige Information der Planbetroffenen über die bereits angefallenen und noch zu erwartenden Restrukturierungskosten sicherzustellen. Zu den betroffenen Kosten gehören auch die Aufwendungen, die der Schuldner für von ihm beauftragte Sanierungsberater tätigt.

  • Zu § 93 [neu] Stabilierungs- und Restrukturierungsrahmen:
    Bei den Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen handelt es sich – anders als beim Insolvenzverfahren – nicht um ein Gesamtverfahren. Der Schuldner kann dafür optieren, von nur einem Teil seiner Gläubiger Sanierungsbeiträge einzufordern. Die Forderungen bestimmter Gläubiger wie insbesondere der Arbeitnehmer sind von vornherein und umfassend vor Eingriffen geschützt. Vor diesem Hintergrund ist eine verfahrensmäßige Vertretung der gesamten Gläubigerschaft im Verfahren nicht nur verzichtbar, sondern sogar nachteilig. Wie auch das Insolvenzverfahren ist der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen vom Grundsatz geprägt, dass Entscheidungen von denjenigen getroffen werden, die von diesen Entscheidungen betroffen sind. Die verfahrensrechtliche Einbeziehung von Parteien, die keine Sanierungsbeiträge leisten, sondern umgekehrt von diesen profitieren, würde ineffiziente Anreize schaffen und führte zur Erschwerung von Abstimmungen. Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen würde überdies die Flexibilität und Effizienz einbüßen, die ihn gegen- über dem Insolvenzverfahren auszeichnen.

  • 15b (8) InsO: regelt das Verhältnis der Insolvenzantrags- und Steuerpflichten des Gfü
    Die Regelung dient dazu, die Pflichtenkollision von Geschäftsführern im Zeitraum vom Eintritt der Insolvenzreife bis zur Verfahrenseröffnung aufzulösen. Hier unterliegt der Geschäftsführer bislang einerseits der Pflicht zur Masseerhaltung, die es ihm verwehrt, selektiv Ansprüche zu begleichen, die im eröffneten Verfahren nur als Insolvenzforderung durchsetzbar sind. Andererseits unterliegt er einer haftungsbewehrten Pflicht zur Steuerabführung. Es wurde allgemein als wünschenswert angesehen, diese Pflichtenkollision in einer Weise aufzulösen, die für Geschäftsleiter handhabbar ist und ihnen Möglichkeiten aufzeigen, sich regelkonform und ohne das Risiko einer Haftung zu verhalten. Entlastet werden diejenigen Geschäftsleiter, die ihren Verpflichtungen aus § 15a InsO nachkommen. Wer nach Eintritt der Insolvenzreife unverzüglich die nach § 15a InsO gebotenen Schritte einleitet, also entweder einen Insolvenzantrag stellt oder die Antragsfristen ausnutzt, um Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreiben, sollte nicht gleichzeitig gegenläufigen Pflichten ausgesetzt sein. Der Vorrang der Massesicherungspflicht vor der Pflicht zur Abführung von Abgaben entspringt dem insolvenzrechtlichen Gedanken, dass ab dem Eintritt der Insolvenzreife die selektive Zahlung einzelner Verbindlichkeiten, die ab Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen geltend zu machen sind, unzulässig sein muss.
  • 55 Abs. 4 InsO: neu gefasst.

  • § 1 COVInsAG (3): im Januar 2021 ist die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgesetzt für Unternehmen, die im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 einen Hilfsantrag in staatlichen Programmen zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie gestellt haben oder in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.
  • Überschuldungsprüfung gemäß § 19 InsO wird in § 4 COVInsAG dahingehend verändert, dass für die Prognose lediglich ein Zeitraum von vier Monaten zugrundezulegen ist, wenn die Überschuldung auf der COVID 19-Pandemie beruht.
  • § 5 und 6 COVInsAG: Betreffen Sonderregelungen in Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen Beginn und Ende 2021 beantragt werden. 
    Grundsätzlich kommt die Anordnung einer Eigenverwaltung nur in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass der Schuldner seinen insolvenzrechtlichen Pflichten nachkommt. Hierfür ist oftmals eine Beratung des Schuldners erforderlich. Für die vorliegende Sonderkonstellation wird in Absatz 5 die Möglichkeit geschaffen, sowohl im vorläufigen als auch im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren anzuordnen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter oder des Sachwalters bedürfen. Aufgrund dieser Möglichkeit ist eine spezifische insolvenzrechtliche Expertise auf Seiten des Schuldners nicht zwingend erforderlich. Absatz 6 regelt daher, dass die Annahme von Nachteilen für die Gläubiger nicht allein darauf gestützt werden kann, dass der Schuldner keine Vorkehrungen zur Sicherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten getroffen hat.
  • § 7 COVInsAG: regelt die Einbeziehung von Forderungen aus staatlichen Hilfsprogrammen in einen Restrukturierungsplan
  • Eine Vollstreckungssperre entsprechend StaRUG hat verjährungshemmende Wirkung, § 204 Abs.1 Nr. 10a BGB

Das Wichtigste in Kürze: 

  1. Sanierung ohne Insolvenzverfahren
    Unternehmen erhalten durch das neue SanInsFoG einen Rechtsrahmen für Sanierungsmaßnahmen bereits vor Eintritt der Insolvenzreife - also in der Phase der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  2. Sanierungsmoderator
    Hilfestellung zur Bewältigung einer Krise kann ein vom Gericht bestellter Sanierungsmoderator leisten. 
  3. Restrukturierungsbeauftragter und der Restrukturierungsplan
    Der wesentliche Baustein der Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens ist der Restruktuierungsbeauftragte, der Hilfestellung leisten soll bei der Erstellung eines Restrukturierungsplanes, der von den Gläubigern bestätigt werden muss.
    Die Regelungen sollen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beitragen. 
  4. Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung
    Ob es eine Verlängerung der Insolvenzantragspflicht gibt, war umstritten. 
    Bis zuletzt haben die Abgeordneten das Für und Wider abgewogen.
    Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit  und Überschuldung war ausgesetzt. Die Aussetzung wurde mehrfach verlängert, zuletzt nur noch bei Überschuldung bis zum 31.12.2020. Diese Aussetzung wurde nochmal bis 31.1.2021 verlängert.
  5. Hilfe für Gewerbemieter
    Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19-Maßnahmen betroffen sind, gilt ab Dezember 2020 eine gesetzliche Vermutung: Erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Pandemie können dadurch eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen. Fälle, in denen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, werden durch eine begleitende verfahrensrechtliche Regelung beschleunigt, damit die Parteien schneller Rechtssicherheit erhalten.

    Ich informiere Sie gerne über alle Neuerungen im Insolvenz- und Sanierungsrecht und stehe als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator gerne zur Verfügung.

    Hermann Kulzer, MBA (Dresden)
    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schwerpunkt Restrukturierung
    Wirtschaftsmediator (uni DIU)
    Sanierungsmoderator 

     
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt

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