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Sachverständigenvergütung |
Die Entschädigung des Sachverständigen beträgt bis 01.07.2004 gemäß § 3 Abs. 2 ZSEG für jede angefangene Stunde 25 € bis 52 €. Die Honorarregelung für die Leistung des Sachverständigen ist ab 01.07.2004 in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 JVEG enthalten. Die ausdrückliche Einbeziehung der Tätigkeit des Sachverständigen in Insolvenzverfahren fehlt jedoch. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat daher in seiner Beschlussempfehlung die Einfügung eines - im Gesetz auch übernommenen - § 9 Abs. 2 JVEG vorgeschlagen. Danach soll das Honorar abweichend von Abs. 1 für jede Stunde 65 € betragen, vgl hierzu Insbüro 3/2004 S. 82 ff. |
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