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Insolvenzrecht A bis Z
KFZ- Kauf / Rechtsprechung/ kein Dieselskandal
I. Weitere Entscheidungen zum KFZ- Kauf:

Der Bundesgerichtshof hat sich im Oktober 2016 in einer Entscheidung mit der Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB* beim Verbrauchsgüterkauf(hier Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges der Marke BMW) beschäftigt.

Der Sachverhalt:

Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen gebrauchten BMW 525d Touring zum Preis von 16.200 €. Nach knapp fünf Monaten und einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von rund 13.000 Kilometern schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung "D" nicht mehr selbständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz geltend gemachter Schäden.

Prozessverlauf:

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. 
Das Oberlandesgericht hat im Einklang mit dem Landgericht die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass das Fahrzeug bereits bei seiner Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. 
Zwar seien die aufgetretenen Symptome nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf eine zwischenzeitlich eingetretene Schädigung des Freilaufs des hydrodynamischen Drehmomentwandlers zurückzuführen. 
Auch sei es grundsätzlich möglich, dass der Freilauf schon bei der Übergabe des Fahrzeugs mechanische Veränderungen aufgewiesen habe, die im weiteren Verlauf zu dem eingetretenen Schaden geführt haben könnten. 
Nachgewiesen sei dies jedoch nicht. 
Vielmehr komme als Ursache auch eine Überlastung des Freilaufs, mithin ein Bedienungsfehler des Klägers nach Übergabe in Betracht.

Bei einer solchen Fallgestaltung könne sich der Kläger nicht auf die zugunsten eines Verbrauchers eingreifende Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB* berufen. 
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründe diese Vorschrift lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung dahin, dass ein innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetretener Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. 
Sie gelte dagegen nicht für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliege. 
Wenn daher - wie hier - bereits nicht aufklärbar sei, dass der eingetretene Schaden auf eine vertragswidrige Beschaffenheit des Kaufgegenstands zurückzuführen sei, gehe dies zu Lasten des Käufers.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine bislang zu § 476 BGB* entwickelten Grundsätze zugunsten des Käufers angepasst, um sie mit den Erwägungen in dem zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13, NJW 2015, 2237 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) in Einklang zu bringen.

Die mit diesem Urteil durch den Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie**, der durch § 476 BGB* in nationales Recht umgesetzt wurde, gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB* den Anwendungsbereich dieser Beweislastumkehrregelung zugunsten des Verbrauchers in zweifacher Hinsicht zu erweitern.

Dies betrifft zunächst die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Käufers hinsichtlich des - die Voraussetzung für das Einsetzen der Vermutungswirkung des § 476 BGB bildenden - Auftretens eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang. 
Anders als dies der bisherigen Senatsrechtsprechung zu § 476 BGB entspricht, muss der Käufer nach Auffassung des Gerichtshofs im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchgüterkaufrichtlinie** weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist. Vielmehr hat er lediglich darzulegen und nachzuweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte. In richtlinienkonformer Auslegung des § 476 BGB* lässt der Senat nunmehr die dort vorgesehene Vermutungswirkung bereits dann eingreifen, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine "Mangelerscheinung") gezeigt hat, der - unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer fortan weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Außerdem ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB* die Reichweite der dort geregelten Vermutung um eine sachliche Komponente zu erweitern. Danach kommt dem Verbraucher die Vermutungswirkung des § 476 BGB* fortan auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Damit wird der Käufer - anders als bisher von der Senatsrechtsprechung gefordert - des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.

Folge dieser geänderten Auslegung des § 476 BGB* ist eine im größeren Maß als bisher angenommene Verschiebung der Beweislast vom Käufer auf den Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf. Der Verkäufer hat den Nachweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe - zumindest ein in der Entstehung begriffener - Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. 

Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil sie ihren Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und ihm damit nicht zuzurechnen ist. 

Gelingt ihm diese Beweisführung - also der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen - nicht hinreichend, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB* auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag. Daneben verbleibt dem Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB* ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar sei (§ 476 BGB am Ende*). 

Auch kann der Käufer im Einzelfall gehalten sein, Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten.

Der Senat hat nach alledem das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

Insbesondere wird dieses unter Anwendung der sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB* ergebenden neuen Grundsätze zur Beweislastverteilung zu prüfen haben, ob der Beklagten der Nachweis gelungen ist, dass der akut aufgetretene Schaden am Freilauf des Drehmomentwandlers zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auch nicht im Ansatz vorlag, sondern auf eine nachträgliche Ursache (Bedienungsfehler) zurückzuführen ist.

* § 476 BGB Beweislastumkehr 

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

** Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter 

Art. 5 Fristen 

[…]

(3) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.

Vorinstanz: 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 14. April 2015 - 10 U 133/13

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Autokauf - Herstellergarantie
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10 (Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Urteil vom 12. März 2010 – 3 C 1537/00, LG Darmstadt, Urteil vom 3. November 2010 – 7 S 60/10) eine Entscheidung zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf getroffen.

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im Februar 2005 einen am 30. Juni 2004 erstmals zugelassen Vorführwagen PKW Saab 9.5. Er nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin aus einer ihm bei Erwerb des Fahrzeugs ausgehändigten Urkunde über eine "Saab-Protection"-Garantie in Anspruch. #

In den formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen heißt es unter anderem:

"2. Allgemeines
Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler. Die Garantie ist an das in diesem Dokument beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den nächsten Erwerber über. ...

4. Garantie-Dauer
Die vorliegende Garantie beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie. ...

6. Garantievoraussetzungen
Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:

- Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden sein.

- Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.

Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen."

In dem Serviceheft ist bestimmt, dass das Fahrzeug jährlich oder nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 km einer Wartung zu unterziehen ist.

Am 27. Dezember 2006 trat bei einem Kilometerstand von 69.580 km ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf, für dessen Reparatur dem Kläger vom Saab-Zentrum 3.138,23 € in Rechnung gestellt wurden. Anlässlich der Reparatur ließ der Kläger auch die zuvor unterbliebene 60.000-km-Inspektion nachholen.

Ob die verspätet durchgeführte Inspektion für den eingetretenen Defekt ursächlich war, ist streitig.

Die Beklagte hat, gestützt auf die nicht rechtzeitig durchgeführte Inspektion, ihre Eintrittspflicht verneint.

Das Amtsgericht hat die auf die Freistellung von den Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Besteht die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam.

Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil es noch weiterer Feststellungen zu der Frage bedarf, ob die Garantie vorliegend gegen Zahlung eines Entgelts gewährt wurde.

*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (…)

Weitere Entscheidungen zum Autokauf

1. Erheblichkeit von Mängeln beim KFZ-Kauf / Berechtigt Rost zum Rücktritt?
Der Bundesgerichtshof hat einen Fall zu entscheiden, bei dem der Kläger nach Auslieferung seines Neufahrzeugs erhebliche Mängel  rügte, die zu mehreren Werkstattbesuchen führten.  Der kläger trat dann nach Feststellung von Rost am Unterboden und einer fehlerhaften Achseinstellung vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts waren Rostanhaftungen am Unterboden  und die Fehler an der vorderen Achseinstellung zwar Mängel, jedoch waren diese wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von weniger als fünf Prozent unerheblich und berechtigen nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist.

Ist in diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändert an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden sind.

BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09

 

2. Vergleichsmaßstab bei Mängeln / Fahrten zur Regeneration von Rußpartikelfiltern
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die Erforderlichkeit von Fahrten zur Regeneration (Reinigung) eines Partikelfilters bei Dieselfahrzeugen zur Vermeidung von Funktionsstörungen beim überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenbetrieb keinen Mangel dar.

Der Kläger erwarb von der Beklagten einen neuen Pkw Opel Zafira 1.9 CTDI zum Kaufpreis von 26.470,01 €. Das Fahrzeug war mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Nutzungswertersatz) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB an dem Fahrzeug des Klägers gegeben ist, als Vergleichsmaßstab nur solche Fahrzeuge herangezogen werden können, die ebenfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind. Es kann nicht darauf abgestellt werden kann, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet sind.

Die gesetzliche Bestimmung setzt als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit voraus, die bei "Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Wenn daher - wie im heute entschiedenen Fall - gerade ein Dieselpartikelfilter die Ursache für den geltend gemachten Mangel ist, dann können nicht als "Sachen der gleichen Art" Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht über einen solchen Partikelfilter verfügen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten stützen, sind aber nach dem derzeitigen Stand der Technik Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird.

Der Bundesgerichtshof hat ferner ausgeführt, dass dies nicht deswegen anders zu beurteilen ist, weil ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen könne, dass ein mit Dieselpartikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug anders als Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter oder Fahrzeuge mit Benzinmotor für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr nicht geeignet sei. Für die Ermittlung der zu erwartenden Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand - sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte - der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann, d. h. auf die objektiv berechtigte Erwartung. Es kann daher nur auf die Beschaffenheit von Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter abgestellt werden, bei denen nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Stand der Technik eine uneingeschränkte Nutzung im Kurzstreckenbetrieb nicht möglich ist. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Erwartung des Käufers, dass ein Dieselfahrzeug mit Partikelfilter ohne Einschränkungen im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zu dem Vortrag des Klägers zu treffen sind, dass jedenfalls das in das von ihm gekaufte Fahrzeug eingebaute System mangelhaft sei.

BGH, Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08

3. Schadensersatz für Spritfresser?
Wenn sich ein neues Auto als Spritfresser herausstellt, hat der Käufer unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2008 unter Aktenzeichen 7 U 132/02. 

Der Käufer eines E-Klasse Modells hatte geklagt, weil der von ihm gekaufte Wagen nach seinen Berechnungen bis zu 15 % mehr Diesel verbrauchte als vom Werk angegeben. Der Käufer klagte auf Minderung und Schadenseratz. Im Prozess wurde ein Gutachten eingeholt. Der Gutachter stellte eine Abweichung von 9,1 % fest. Der Kläger gewann den Prozess. Das Landgericht hat dem Kläger eine Wertminderung von 2500 Euro und Schadensersatz von 0,8 Cent je gefahrenen Kilometer zuerkannt. Mercedes Benz legte gegen das Urteil Berufung ein, zog diese jedoch später mangels Chancen zurück.
Ab welcher Grenze Autofahrer Ansprüche auf Wertminderung oder Schadensersatz haben, ist damit nicht eindeutig entschieden. Auch ist dieses eine Urteil jetzt nicht automatisch auf andere E-Klasse-Besitzer übertragbar. Jedes Fahrzeug müßte daher beim Verdacht auf zu hohen Verbrauch geprüft werden. 
Wenn eine Abweichung festgestellt wird, kann eine Kaufpreisminderung gefordert werden. 

4. Einschränkung der Garantieleistungen / Kann die Garantieleistung auf eine Werkstatt begrenzt werden?

Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2009 entschieden, dass eine Gebrauchtwagengarantie nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass fällige Inspektionen in der Werkstatt des Verkäufers in Auftrag gegeben werden.
Ein Autohaus hatte im April 2006 einen zehn Jahre alten Mercedes C280 mit 88.000 Kilometern verkauft. Auf bestimmte Teile gab Mercedes eine Garantie, für die eine Reparaturkostenversicherung einstehen sollte. Die Garantie enthielt jedoch Einschränkungen, die zum Streit führten. 
Dezember 2006 machte der Käufer die 100.000 Kilometerinspektion in einer anderen Werkstatt; diese stellte einen Motorschaden fest.
Der Käufer klagte daraufhin auf Schadensersatz gegen die Versicherung. Diese verweigerte den Schadensausgleich, weil die 90.000 Kilometerinspektion nicht in der Werkstatt der Verkäuferin durchgeführt worden sei. 
Das Landgericht Hannover gab dem Käufer Recht und der Bundesgerichtshof bestätigte in letzter Instanz dieses Urteil. Er begründete es damit, dass die Garantieeinschränkungen wegen eine unangemessenen Benachteiligung der Kunden unzulässig seien.

 5. Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei einer Durchrostungsgarantie
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die von einem Fahrzeughersteller gewährte Durchrostungsgarantie für ein Kraftfahrzeug von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der Garantienehmer die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers ausführen lässt. 

Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 

Der Kläger erwarb im Jahr 2002 einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz-Pkw als Gebrauchtwagen. Mit ihrer formularmäßig gewährten "mobilo-life"-Garantie garantiert die Beklagte für ab dem 24. Oktober 1998 ausgelieferte Mercedes-Benz-Pkw, dass keine Durchrostung von innen nach außen eintritt. Weiter heißt es in dem Prospekt: "mobilo-life gilt in Ergänzung zu den Gewährleistungsregelungen der Daimler-Benz-Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen lebenslang bis 30 Jahre für alle Mercedes-Benz PKW. Immer unter der Voraussetzung, dass ab dem 5. Jahr nach der Erstauslieferung durch die Mercedes-Benz-Organisation die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten ausgeführt werden. Der letzte Wartungsdienst darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht länger als 2 Jahre zurückliegen." 
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Roststellen an der Heckklappe aus der Garantie in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Wartungsdienste nicht in Mercedes-Benz-Werkstätten durchgeführt hat. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die zitierte Klausel unwirksam sei, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteilige (§ 307 BGB). 
Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufgehoben und das klageabweisende Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt worden. 
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt nicht vor. Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass – bei wirtschaftlicher Betrachtung – von einer "Gegenleistung" gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird. 
Die Interessen des Kunden werden dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Er kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30 Jahren erhalten, indem er die – ohnehin regelmäßig notwendigen – Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchführen lässt. Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er – etwa im Hinblick auf das Alter das Fahrzeugs – von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen dritte Unternehmen (also nicht die Fahrzeughersteller) Garantiegeber waren (zuletzt Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 – VIII ZR 251/06; Mitteilung der Pressestelle Nr. 147/07), liegt hier keine unangemessene Benachteiligung der Kunden darin, dass der Verlust der Garantieansprüche auch dann eintritt, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste bzw. die Durchführung bei anderen Werkstätten für den Garantiefall nicht ursächlich war. Dies rechtfertigt sich durch das legitime Interesse der Beklagten als Fahrzeugherstellerin, eine Kundenbindung an ihr Vertragswerkstättennetz zu erreichen.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06; Vorinstanz: AG Braunschweig - Urteil vom 23. März 2005 - 113 C 4485/04 und LG Braunschweig Urteil vom 22. Juni 2006 - 4 S 196/05

 Ausschluss der Garantie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Überschreitung des Wartungsintervalls

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug ein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall formularmäßig vorgesehen werden kann, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt.

Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Reparaturkostengarantie für ein Fahrzeug, welches er gebraucht von einem Händler erworben hatte. Nach dem von der Beklagten verwendeten Formularvertrag hat der Käufer/GarantienehmerWartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. 
Für den Fall der Verletzung dieser Obliegenheit sehen die Garantiebedingungen der Beklagten vor, dass sie von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt, welches der Kläger reparieren ließ. Das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km hatte der Kläger zu dieser Zeit um 827 km überschritten.

Mit der Klage hat er begehrt, die Verpflichtung der Beklagten als Garantiegeberin zur Übernahme der Reparaturkosten festzustellen. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die streitige Klausel über die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen der Beklagten einschränkt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie schließt die Leistungspflicht des Klauselverwenders ohne Rücksicht darauf aus, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie zur Prüfung der Kausalitätsfrage unter Umständen zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen führen müsste. Denn es ist ihr nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch kann sie der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06; Pressemitteilung Nr. 147/2007


6. Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf- falscher Kilometerstand 
Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zur Beweislastumkehr bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB entschieden. 
Sachverhalt: Der Kläger erwarb – nach seinen Angaben als Verbraucher – von dem Beklagten, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, einen gebrauchten Personenkraftwagen mit einem Kilometerstand von 159.100 km zum Kaufpreis von 4.490 €. 

Etwa vier Wochen nach Übergabe wurde in einer Fachwerkstatt festgestellt, dass sich im Kühlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach der Demontage des Zylinderkopfes stellte sich weiter heraus, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Beseitigung der Mängel aufgefordert hatte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Ein Rücktrittsrecht des Klägers besteht nur dann, wenn die nach der Übergabe festgestellten Fahrzeugmängel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden waren. Diese zwischen den Parteien streitige Frage konnte im Prozess nicht geklärt werden. Diese Ungewissheit wirkt sich grundsätzlich zu Lasten des Käufers aus. Für den Verbrauchsgüterkauf – den Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer – greift dem gegenüber nach § 476 BGB aus Gründen des Verbraucherschutzes eine Umkehr der Beweislast Platz. Nach dieser Bestimmung wird regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Die Parteien stritten vornehmlich darüber, ob diese Vermutung dem Kläger im Streitfall zugute kommt. Amts- und Landgericht hatten dies unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint. Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Soweit er in zwei zuvor entschiedenen Fällen – dem Zahnriemenfall (BGHZ 159, 215) und dem Turboladerfall (NJW 2006, 434) – eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers verneint hat, beruhte das darauf, dass dort schon nicht hatte geklärt werden können, ob der jeweils erst nach Übergabe des Fahrzeugs eingetretene Motor- bzw. Turboladerschaden seinerseits auf einen Mangel oder auf eine andere Ursache wie einen zur sofortigen Zerstörung des Motors führenden Fahrfehler des Käufers bzw. gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen war. Im Streitfall ist dagegen nicht ungeklärt geblieben, ob das Fahrzeug mangelhaft ist. Vielmehr steht dies fest. Nach dem unstreitigen Sachverhalt haben sich nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger Mängel in Gestalt der defekten Zylinderkopfdichtung und der gerissenen Ventilstege gezeigt. Ungeklärt geblieben ist allein die Frage, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und die daraus folgende oder dafür ursächliche Überhitzung des Motors, auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen auch das Reißen der Ventilstege zurückzuführen ist, bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren oder ob sie erst danach – durch einen Fahr- oder Bedienfehler des Klägers – entstanden sind. Insoweit begründet § 476 BGB die Vermutung, dass die – feststehenden – Mängel bereits bei Übergabe vorgelegen haben. Entgegengetreten ist der Bundesgerichtshof der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Vermutung des § 476 BGB greife jedenfalls deswegen nicht ein, weil es sich um Mängel handele, die typischerweise jederzeit eintreten könnten und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Schluss darauf zuließen, dass sie schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden waren. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof, was das Berufungsgericht übersehen hat, bereits wiederholt abgelehnt, weil sie den mit der Vorschrift des § 476 BGB bezweckten Verbraucherschutz weitgehend leerlaufen ließe. Da es für die Endentscheidung weiterer tatsächlicher Feststellungen, insbesondere zu den Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs bedarf, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. 

7. Übernahme Gebrauchtwagen beim Neuwagenkauf
Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Verein-baren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).  BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06 - 

8. Getriebeschaden /Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei nachträglichen Gewährleistungsansprüchen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Käufer eines gebrauchten Pkw Rückerstattung eines ihm vom Verkäufer in Rechnung gestellten Reparaturkostenbetrages für die Behebung eines Getriebeschadens verlangen kann, wenn er nach Begleichung der Rechnung zu der Erkenntnis gelangt, dass der Verkäufer gewährleistungsrechtlich zur kostenlosen Beseitigung des Getriebeschadens verpflichtet war.

Der Kläger erwarb Mitte April 2005 von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, einen gebrauchten Pkw Mercedes mit einer Laufleistung von rund 60.000 km. Nachdem der Kläger weitere 12.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, trat Anfang Oktober 2005 ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der von der Beklagten durch Austausch des Getriebes repariert wurde. Entsprechend den Bedingungen einer bei Vertragsschluss vereinbarten Gebrauchtwagengarantie stellte die Beklagte dem Kläger hierfür 30 % der Materialkosten in Rechnung. Der Kläger beglich die Rechnung über 1.071,38 €. Kurze Zeit später verlangte er die Rückzahlung des Betrages mit der Begründung, er habe in Verkennung der Rechtslage gezahlt; der Beklagten habe kein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung zugestanden, weil sie den Getriebeschaden im Rahmen ihrer gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos hätte beseitigen müssen.

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des Rechnungsbetrages gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat Beweis darüber erhoben, ob die Ursache des Getriebeschadens schon bei Übergabe an den Kläger vorgelegen hat oder erst später eingetreten ist. Da sich dies nicht hatte klären lassen, hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte dem Kläger den auf die Reparaturkostenrechnung gezahlten Betrag nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen hat, weil die Beklagte für den eingetretenen Getriebeschaden zur Gewährleistung verpflichtet gewesen ist und deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen hat. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die üblicherweise zu erwartende Fahrleistung eines derartigen Getriebes bei 259.000 km liegt, kam als Ursache des Getriebeschadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß in Frage, der im Gegensatz zu normalem Verschleiß einen Sachmangel darstellt. Zwar konnte, weil das schadhafte Getriebe nicht mehr auffindbar war, nicht geklärt werden, ob bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger die Anlage für einen vorzeitigen Verschleißschaden vorgelegen hat. Für diesen Fall greift jedoch bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB zugunsten des Käufers die Vermutung ein, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretener Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war.

Anders als das Berufungsgericht es gesehen hat, wird die zu einer Umkehr der Beweislast führende Vermutung des § 476 BGB auch nicht durch ein Tatsachenanerkenntnis des Klägers "überlagert". Allein in der vorbehaltlosen Begleichung der Rechnung kann ein solches Anerkenntnis nicht gesehen werden. Dies setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Dazu hätte es bestimmter Umstände bedurft, die darauf schließen lassen, dass der Kläger bei Rechnungsbegleichung die Ursachen des Getriebeschadens seinem Verantwortungsbereich zurechnete und aus diesem Grund die Rechnung begleichen wollte. Solche Umstände waren hier aber nicht feststellbar. Ebenso wenig konnte es dem Kläger als schuldhafte (fahrlässige) Beweisvereitelung angelastet werden, dass die genaue Schadensursache nicht mehr aufklärbar ist, nachdem die Beklagte den Vorgang nach Rechnungsbegleichung als erledigt angesehen und das bei ihr verbliebene schadhafte Getriebe beseitigt hat. (BGH. Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07)


Achtung dieser Beitrag bietet nur einen kleinen Ausschnitt der Rechtsprechung und wird nicht ständig aktualisiert.


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