1. Das UN-Kaufrecht (CISG)wird bei einem internationalen Warenkauf angewendet.
2. Im UN-Kaufrecht ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers geregelt, das heißt, es ist nicht relevant, ob der Verkäufer eine Schlechtleistung oder Nichtleistung zu vertreten hat oder nicht.
3. Art. 79 UN-Kaufrecht sieht allerdings vor, dass eine Partei für die Nichterfüllung ihrer Pflichten nicht einzustehen hat, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht. Weiter ist erforderlich, dass von der Partei nicht vernünftigerweise erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder sein Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.
4. Art 79 UN-Kaufrecht bestimmt in erster Stufe die Befreiung von der Schadensersatzpflicht.
5. Ist die Erfüllung des Vertrages objektiv unmöglich, kann diese nicht erzwungen werden.
6. Art. 79 UN-Kaufrecht ist auf Epidemien vom Grundsatz her- es muss allerdings im Einzelfall überprüft werden.
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