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Insolvenzrecht A bis Z
Corona/ Stopp für Golfer

Mit Anordnung des Bundes und der Länder, sind auch wir als Sportanlage aufgefordert den Spielbetrieb einzustellen.  Der Aufforderung werden wir ab Mittwoch, 18.03.2020 folgen und die Golfanlage mit allen Einrichtungen schließen.

Das bedeutet die Golfanlage, alle Übungseinrichtungen (Driving Range und Übungsgrüns) und das Clubhaus bleiben geschlossen. Das Sekretariat wird stundenweise nur telefonisch erreichbar sein.

Die Gastronomie bleibt (akuteller Stand heute) von Donnerstags bis Sonntags in der Zeit von 11 bis 18 Uhr geöffnet. Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Besuch, da sich die Vorgaben Seitens der Regierung täglich ändern können. 


27.03.2020 < Entschädigung für Unternehmen wegen Corona-Schließungen?
Information

I. Antrag auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde und einen Verdienstausfall erleidet, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

Bei Entschädigungszahlungen für Unternehmen und Selbstständige vor dem Hintergrund des Corona-Virus gilt die zwingende Vorrausetzung, dass Beschäftigte eines Unternehmens oder Selbstständige durch ein Gesundheitsamt einem Tätigkeitsverbot/einer Quarantäne unterliegen müssen.

Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen (vgl. § 54 IFSG, zuständig sind regelmäßig die Gesundheitsbehörden).

II. Antrag auf Schadensersatz auf Grund von Allgemeinverfügungen?

1. Frage
Wer trägt den Schaden, der Unternehmen auf Grund der Allgemeinverfügung entstanden ist - beispielsweise einem Hotel,  wenn die Gäste auf Grund der Allgemeinverfügungen nicht mehr anreisen durften?

2. Grundlage der Maßnahme
Gemäß der Allgemeinverfügung zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, die das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) am 18.3.2020 veröffentlicht hat, durften Übernachtungsangebote für Hotels und alle weiteren Beherbergungsbetriebe (inklusive Campingplätze und Privatvermieter von Ferienwohnungen bzw. Ferienhäusern) im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.

Das bedeutet, dass seit 19.3.2020, 0 Uhr alle Einrichtungen keine Gäste mehr aufnehmen durften.
Die aktuelle Verfügung gilt bis einschließlich 20.4.2020.

3. Betroffene Unternehmen
Folgende Einrichtungen mussten auf Grund der Allgemeinverfügung geschlossen bleiben:

  • Grundsätzlich sind alle Geschäfte geschlossen. 

Ausnahmen gelten für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. 

Weiterhin mussten schließen: 

  • Berufsförderungswerke
  • Einrichtungen der Erwachsenenbildung
  • Fahrschulen
  • Nachhilfe
  • Nagelstudio
  • Non-Food-Discounter
  • Tabakläden
  • Schullandheime, Jugendherbergen, Kindererholungszentren in privater Trägerschaft
  • Spielotheken
  • Tattoo-Studios
  • Tanzschule
  • Yogastudio
  • Zoos und Wildparks
4. Ersatz für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlt das Unternehmen in den ersten sechs Wochen die Entschädigung aus. 

5. Ersatz für Unternehmen
Das Unternehmen hat gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG).
Dieser Entschädigungsanspruch geht den Entgeltfortzahlungsansprüchen nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz vor. Nicht die Erkrankung ist der Grund des "Nicht-Arbeitens", sondern die behördliche Anordnung, die zur Entschädigungspflicht des Staates führt.

6. Ersatz für Selbstständige
Für Selbstständige gelten die vorstehenden Erläuterungen entsprechend. Kommt es für sie zu einer Existenzgefährdung,  können sie auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet erhalten, wie in angemessenem Umfang die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben (§ 56 Abs. 4 IFSG).

7. Probleme bei der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs?

Besteht denn eine eindeutige Regelung, wer, wie viel von dem entstandenen Schaden ersetzt?

Der Entschädigungsanspruch in § 65 IfSG bezieht sich nur auf die Maßnahmen der Verhütung (hier: § 16), nicht auch auf solche der Bekämpfung gem. § 25 ff., zu denen z.B. die stationäre Quarantäne (§ 30), aber eben auch – in § 28 IfSG sogar beispielhaft ausdrücklich angeführt – Veranstaltungs-und Ansammlungsverbote und die Schließung von Einrichtung gehören. § 16 und § 28 stehen im Verhältnis der Exklusivität (Nds. OVG 3.2.2011 – 13 LC 198/08, Rn. 540 – juris, nachfolgend BVerwG, 22.3.2013 – 3 C 16/11).

Die von Bund, Land veranlassten Betriebsschließungen sind nach bisheriger Auffassung keine Quarantänen oder Tätigkeitsverbote i.S.d. Infektionsschutzgesetzes. Hierzu zählen die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindertageseinrichtungen, die Absage oder Untersagung von Veranstaltungen aller Art, das Verbot der Durchführung von Märkten, die Anordnung von Betriebsschließungen wie z.B. Fitnessstudios, Bars, Clubs, etc. Diese Maßnahme stellt angeblich keine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot dar. Die Landschaftsverbände wollen daher in diesen Fällen keine Entschädigung vornehmen. 

Wesentliche Rechtsfragen sind in dem IfSG nicht geklärt – zum Beispiel der Umfang des Anspruchs nach § 56 IfSG oder das Verhältnis der Entschädigungsregelung des § 65 IfSG zu Entschädigungs-ansprüchen von Nichtstörern nach allgemeinem Landespolizeirecht.
Eine klare Entschädigungsregelung, die für eine große Anzahl von den Allgemeinverfügungen betroffenen Unternehmen eine Hilfe darstellen würde, lässt sich derzeit - ohne Änderungen des Gesetzes- aus dem IfSG nicht entnehmen. 

Die Regierung und der Gesetzgeber müssen schnell Regelungen zur Entschädigungen für von Betriebsschließungen infolge der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Betriebe treffen.

Die Entschädigung kann nicht durch Darlehen oder Bürgschaften kompensiert werden.

Diskutiert wird ein Entschädigungsfonds- wie er in anderen EU-Mitgliedstaaten bereits getroffen wurde und wohl beihilferechtlich grundsätzlich zulässig wäre. 

8. Gibt es Fristen?

Ja, der beschriebene Anspruch müsste nach der bisherigen gesetzlichen Regelung innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Die Anträge sind sowohl für Arbeitgeber als auch für Selbstständige innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bzw. Anordnung der Maßnahme zu stellen. 

9. Rechtsweg gemäß § 68 IfSG

Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche nach den §§ 56 und 65 und für Streitigkeiten über Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 4 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 58 Satz 1 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

10. Richtiger Beklagter gemäß IfSG

Eine Klage auf Entschädigung des Verdienstausfalls wegen eines beruflichen Tätigkeitsverbots im Sinn des § 31 IfSG ist gegen das Land, in dem das Verbot erlassen wurde, zu richten (§ 66 Abs. 1 IfSG); insoweit ist der Träger der zuständigen Behörde, die im Verwaltungsverfahren nach § 56 IfSG mit solchen Ansprüchen befasst ist, nicht passivlegitimiert, BGH, Beschluss vom 17. 9. 2008 – III ZR 326/07; OLG Oldenburg (lexetius.com/2008,2667)

11. Enteignungsgleicher Eingriff

Nach aktuellem Verständnis geht es nicht mehr um eine Enteignung im technischen Sinn (Art. 14 Abs. 3 GG), sondern um eine gesetzlich gewährte Entschädigung für eine vom Gesetzgeber für ausgleichspflichtig gehaltene, enteignungsähnliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Dies sollte schnell gesetzlich geregelt werden, weil Darlehen diese Verluste nie ausgleichen können.


Hermann Kulzer MBA

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator (DIU)

Stand März 2020 (Beachte: bei Änderungen des Gesetzes sieht die Rechtslage völlig anders aus)

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Grundlagen: Allgemeinverfügung der Stadt Dresden vom 20. März 2020

Begründung des Allgemeinverfügung: 

Das Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und sachsenweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage.
In Dresden ist ein sprunghafter Anstieg der Zahl Neuinfizierter zu verzeichnen, was ein unbedingtes Handlungserfordernis begründet. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11.3.2020 als Pandemie eingestuft.
Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös.
Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. 
Ziel ist es, durch eine Verlangsamung der Ausbreitung die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen.
Nur durch die konsequente Vermeidung und Minimierung sozialer Kontakte erscheint die notwendige Verlangsamung des Infektionsgeschehens erreichbar.

Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung: 
Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Dresden ist gemäß § 28 des Infektionsschutzgesetzes(IfSG)sachlich zuständig. 
Die Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG. 
Werden Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt, trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis31 genannten,soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs.1 Satz2 IfSG kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, andem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. 

Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. 

Eine Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 28 Abs.1 Satz 2 IfSG kann gemäß § 75 Abs.1 Nr.1 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. 


Entschädigungsregelung: 
§ 56 Entschädigung
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbstständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

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Entscheidungen zur Wirksamkeit der Allgemeinverfügung

Kleiner Auszug:  Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hat  Anträge von Nutzern von Nebenwohnungen  auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmittel gegen die Verfügung von zwei Landkreisen zurückgewiesen (VG Schleswig, Beschl. v. 21.03.2020 - 1 B 10/201 B 11/201 B 12/201 B 13/201 B 14/20; VG Schleswig, Beschl. v. 26.03.2020 1 B 30/20).

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt

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