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Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wegen Corona ( Stand März 2020) |
Im März 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt bei Zahlungsunfähigkeit, falls das Unternehmen durch Corona in einen Liquiditätsengpass gekommen ist.
1. Achtung Es bestehen trotzdem Risiken für Geschäftsführer: Kommt es zu einer Insolvenz, muss der Geschäftsführer nachweisen, sich nicht der Insolvenzverschleppung schuldig gemacht zu haben. Er muss im Zweifel belegen können, dass die Schieflage Corona-bedingt war.
2. Dokumentation Geschäftsführer müssen dokumentieren, wie sich die Liquidität in ihrem Unternehmen entwickelt. Man muss ferner belegen, wie sich die Einnahmesituation auf Grund Corona-bedingter Einschränkungen (Lieferengpässen, Einschränkungen der Ladenöffnung usw. ) entwickelt.
3. Abgrenzung Sofern die Zahlungsunfähigkeit nicht in Zusammenhang mit den Folgen der Corona-Epidemie steht, kann auch der Schutz nicht beansprucht werden.
Wer die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und es versäumt, rechtzeitig Insolvenz zu beantragen, haftet daher nachwievor wegen Insolvenzverschleppung.
Fazit: Liquiditätsplanung und Dokumentation sind existentiell. |
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