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Insolvenzrecht A bis Z
Ausgangssperre / corona / was gilt wo und wann ?

Verboten sind. 

  • das Verlassen der eigenen Wohnung (Ausnahmen möglich)
  • damit auch das Betreten von öffentlichen Straßen, Plätzen, Parks
  • die Teilnahme an Versammlungen jeglicher Art
  • Teamsportarten im Freien, etwa Fußball

Erlaubt sind demnach:

  • Arztbesuche, Einkäufe, Tankstellenbesuche, Bankbesuche
  • die Fahrt zur Arbeit, wenn Homeoffice nicht möglich ist
  • Sportarten im Freien, sofern man dabei allein ist
    (Joggen, Walken, Skaten)
  • Gassigehen mit dem Hund, so lange man in Wohnungsnähe bleibt
  • Familienzusammenführungen
  • Betreuung Hilfsbedürftiger
z.B.  Ausgangssperre  ab 21.3.2020 in BAYERN 


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11