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Insolvenzrecht A bis Z
Urkundenfälschung/ Kontoauszüge fälschen
1. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer gefälschte Kontoauszüge Notaren körperlich zugänglich macht, um sie durch die Vorspiegelung ihrer Echtheit zur Anfertigung einer beglaubigten Abschrift zu veranlassen. 

2. Das anschließende Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB ist nicht als neue Straftat zu werten, wenn es dem schon bei der Herstellung der unechten Urkunde (hier: Kontoauszüge) von dem Angeklagten und seinen Mittätern verfolgten Tatplan entsprach.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. 

Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen II. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 wird von den Feststellungen getragen. Danach stellte der anderweitig verfolgte W. alias N. C. in Absprache mit dem Angeklagten Kontoauszüge her, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach von der Bank in S. stammten und erhebliche Guthaben auf einem tatsächlich nicht existierenden Treuhandkonto des Angeklagten auswiesen. Die dafür benötigten Daten wurden ihm von dem Angeklagten übermittelt. Von diesen Auszügen ließ der Angeklagte in D. durch verschiedene Notare jeweils eine beglaubigte Abschrift fertigen, die er anschließend den Geschädigten als "Kapitalnachweis" vorlegte, um damit die von ihm und anderen Beteiligten begangenen Täuschungen zu untermauern.

Der Angeklagte hat danach in allen angeführten Fällen als Mittäter (§ 
25 Abs. 2 StGB) eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB hergestellt. Die Tatbestandsvariante des Herstellens einer unechten Urkunde ist kein eigenhändiges Delikt.


 


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