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Kraftfahrzeugkennzeichen/ Urkunde/ Urkundenfälschung |
Bei dem mit einer Stempelplakette der Zulassungsstelle versehenen, an dem Kraftfahrzeug, für das es zugeteilt ist, angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen (§§ 18 Abs. 1, 23 StVZO) handelt es sich um eine (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 16, 95; 18,70; 34, 376; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 267 Rdn. 4 m.w.N.).
Das Kennzeichen verkörpert die Erklärung der Zulassungsstelle als Ausstellerin, daß das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten, im Fahrzeugregister eingetragenen Halter (§ 33 StVG) zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist, BGH bei Dallinger MDR 1970, 731; BayObLG DAR 1978, 52; OLG Stuttgart VRS 47, 25). |
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