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Insolvenzrecht A bis Z
Urkundenfälschung Folgen

Laut Gesetz kann mit Geldstrafe oder Freiheits­s­trafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wer zur Täuschung anderer eine falsche Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine unechte bzw. gefälschte Urkunde gebraucht.

Der Versuch, eine Urkunde zu fälschen ist strafbar.

In besonders schweren Fällen ist darüber hinaus eine Freiheits­s­trafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich. Schwere Fälle sind anzunehmen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die Urkundenfälschung zum Verlust großer Vermögen führt oder wenn durch massen­haften Urkun­den­miss­brauch der Rechts­verkehr gefährdet wird.

Auch Amtsträgern, die ihre Stellung missbrauchen, droht die erwei­terte Freiheits­s­trafe.

Wer innerhalb einer Bande zu gewerb­lichen Zwecken den Tatbestand wrfüllt, muss mindestens mit einem Jahr Freiheits­s­trafe rechnen, maximal mit 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit sechs Monaten bis hin zu 5 Jahren.



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