Laut Gesetz kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wer zur Täuschung anderer eine falsche Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine unechte bzw. gefälschte Urkunde gebraucht.
Der Versuch, eine Urkunde zu fälschen ist strafbar.
In besonders schweren Fällen ist darüber hinaus eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich. Schwere Fälle sind anzunehmen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die Urkundenfälschung zum Verlust großer Vermögen führt oder wenn durch massenhaften Urkundenmissbrauch der Rechtsverkehr gefährdet wird.
Auch Amtsträgern, die ihre Stellung missbrauchen, droht die erweiterte Freiheitsstrafe.
Wer innerhalb einer Bande zu gewerblichen Zwecken den Tatbestand wrfüllt, muss mindestens mit einem Jahr Freiheitsstrafe rechnen, maximal mit 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit sechs Monaten bis hin zu 5 Jahren. |