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Insolvenzrecht A bis Z
Compliance / strafbares Unterlassen
BGH 5 StR 394/08 - Urteil vom 17. Juli 2009 (LG Berlin)Berliner Stadtreinigung; BSR; Betrug durch Unterlassen; Garantenstellung; Übernahme eines Pflichtenkreises; Dienstvertrag; Corporate Compliance; Untreue; Beihilfe.


1. Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden. (BGHSt) 

2. Durch die Übernahme eines Pflichtenkreises kann eine rechtliche Einstandspflicht im Sinne des §13 Abs. 1 StGB begründet werden. Die Entstehung einer Garantenstellung folgt daraus, dass denjenigen, dem Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen sind, dann auch eine "Sonderverantwortlichkeit" für die Integrität des von ihm übernommenen Verantwortungsbereichs trifft. 

3. Maßgeblich für die Garantenstellung ist die Bestimmung des Verantwortungsbereichs, den der Verpflichtete tatsächlich übernommen hat. 

4. Die Übernahme von Überwachungs- und Schutzpflichten kann auch durch Dienstvertrag erfolgen.

5. Hinzutreten muss regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis, das den Übertragenden gerade dazu veranlasst, dem Verpflichteten besondere Schutzpflichten zu überantworten. 

6. Für Inhalt und Umfang der Garantenpflicht kommt es darauf, ob sich die Pflichtenstellung des Beauftragten allein darin erschöpft, die unternehmensinternen Prozesse zu optimieren und gegen das Unternehmen gerichtete Pflichtverstöße aufzudecken und zu verhindern, oder ob der Beauftragte auch vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden und zu unterbinden hat (sog. Corporate Compliance). 

7. Beauftragte, denen die Corporate Compliance anvertraut ist, wird regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des §  13 Abs. 1 StGB treffen, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern.

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Beihilfe (durch Unterlassen) zum Betrug zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt und angeordnet, dass als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer 20 Tagessätze als vollstreckt gelten. 



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