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Insolvenzrecht A bis Z
Compliance / strafbares Unterlassen
BGH 5 StR 394/08 - Urteil vom 17. Juli 2009 (LG Berlin)Berliner Stadtreinigung; BSR; Betrug durch Unterlassen; Garantenstellung; Übernahme eines Pflichtenkreises; Dienstvertrag; Corporate Compliance; Untreue; Beihilfe.


1. Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden. (BGHSt) 

2. Durch die Übernahme eines Pflichtenkreises kann eine rechtliche Einstandspflicht im Sinne des §13 Abs. 1 StGB begründet werden. Die Entstehung einer Garantenstellung folgt daraus, dass denjenigen, dem Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen sind, dann auch eine "Sonderverantwortlichkeit" für die Integrität des von ihm übernommenen Verantwortungsbereichs trifft. 

3. Maßgeblich für die Garantenstellung ist die Bestimmung des Verantwortungsbereichs, den der Verpflichtete tatsächlich übernommen hat. 

4. Die Übernahme von Überwachungs- und Schutzpflichten kann auch durch Dienstvertrag erfolgen.

5. Hinzutreten muss regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis, das den Übertragenden gerade dazu veranlasst, dem Verpflichteten besondere Schutzpflichten zu überantworten. 

6. Für Inhalt und Umfang der Garantenpflicht kommt es darauf, ob sich die Pflichtenstellung des Beauftragten allein darin erschöpft, die unternehmensinternen Prozesse zu optimieren und gegen das Unternehmen gerichtete Pflichtverstöße aufzudecken und zu verhindern, oder ob der Beauftragte auch vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden und zu unterbinden hat (sog. Corporate Compliance). 

7. Beauftragte, denen die Corporate Compliance anvertraut ist, wird regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des §  13 Abs. 1 StGB treffen, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern.

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Beihilfe (durch Unterlassen) zum Betrug zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt und angeordnet, dass als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer 20 Tagessätze als vollstreckt gelten. 


07.02.2025 Organisationspflichten von Unternehmen durch die Whistleblower Richtlinie und das Hinweisgeberschutzgesetz
Information

Die EU hatte eine Richtlinie verfasst, bei der Whistleblower geschützt werden sollten.
Es handelte sich um die Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) der Europäischen zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. 

Zwischenzeitlich ist diese in Deutsches Recht umgesetzt worden und Unternehmen sind verpflichtet diese zu beachten. Es bestehen daher organisatorische Herausforderungen der Unternehmen diese umsetzen.

Im Wesentlichen muss man im Unternehmen/Organisation einen gesicherten Zugang schaffen für Hinweise von Insidern über mögliche Straftaten im Unternehmen/Organisation.

Was regelte die EU Richtlinie und was das Hinweisgeberschutzgesetz?

1. EU Whistleblower- Richtlinie

a) Hintergrund
Durch die Hinweisgeberrichtlinie sollen Personen, die für eine öffentliche oder private Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit einer solchen Organisation in Kontakt stehen, und in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahrnehmen, geschützt werden, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht melden, die das öffentliche Interesse beeinträchtigen.
In der EU sollte es einheitliche Standards geben, daher gab es diese Richtlinie.

b) Betroffene Unternehmen?
Welche Firmen oder Organisationen waren bei der EU- Whistleblower Richtline betroffen?
Organisationen ab 50 Mitarbeitern.  Die Begrenzung wurde dann aufgehoben und geändert. 

c) Was soll geschützt werden?
Verstöße, die den unionsrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, sollen gemeldet werden.
Die Meldestelle muss vertraulich sein.

Welche Bereiche sind besonders betroffen: 

  • Umweltschutz
  • Produktsicherheit
  • Finanzdienstleistungen
  • Lebensmittelsicherheit
  • Tiergesundheit
  • öffentliche Sicherheit
  • Verbraucherschutz
  • Datenschutz


d) Wer ist der geschützte Personenkreis? Natürliche Personen
-Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(Der Schutz soll greifen, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde)

  • Selbständige Personen
  • Personen in Aufsichtsorganen
  • Personen in Leitungsorganen
  • Personen, die unter Leitung oder Aufsicht arbeiten

    e) Was sind die Arten der geschützten Übertragung?
  • Sichere Meldung an eine externe Meldestelle (Bundesamt der Justiz)
    oder 
  • interne Meldestelle (elektronisches System für Meldung oder Meldestelle innerhalb eines Unternehmens zum Beispiel in Form eines ausgewählten Mitarbeiters der Compliance Abteilung) 
  • Offenlegung von Informationen
  • die anonyme Anzeige ist nicht geregelt ( alles kann berücksichtigt werden- nichts muss ..)

f) Wie soll der Schutz erfolgen?

  • Meldestelle 
  • Vertraulichkeit der Meldestelle 
  • Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und auch für Dritte, die in der Meldung erwähnt werden
  • Verbot von Repressalien des Hinweisgebers (Kündigung, Suspendierung, Änderung Arbeitszeiten und des Arbeitsorts, Rügen, Diskriminierung, Mobbing, negative Leistungsbeurteilung, Schwarze Listen, ua) 
  • Schutz vor Sanktionen des Hinweisgebers 
  • Verbesserung der Unternehmenskultur 

g) Gesetzliche Vorgaben zur Verfahrensweise

  • Einsicht in die Meldung des Hinweisgebers muss vor Zugriff anderer Mitarbeiter geschützt werden
  • unparteiische Ansprechperson muss benannt werden 
  • Die interne Meldestelle muss den Eingang innerhalb von 7 Tagen bestätigen
  • Die Meldestelle muss den Hinweisgeber innerhalb von 3 Monaten informieren über Maßnahmen und Folgen ( Hinweisgeber soll bestimmte Person kontaktieren können)
     
    h) Gibt es eine Abgrenzung zum Verrat?
    Die Weitergabe vertraulicher Geschäftsgeheimnisse zum Zwecke des Wettbewerbs oder Absicht des Eigennutzes ist strafbar. 

i) Was passiert, wenn ein Unternehmen die EU Whistleblower Richtlinie nicht beachtet?
Es kann Strafen- insbesondere Geldstrafen nach sich ziehen.

2. HinSchG

a) Umsetzungspflicht
Deutschland und die anderen Mitgliedsstaaten mussten diese EU Vorgaben gemäß Art. 288(3) AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) umsetzen.

Alle Unternehmen ab 50 Arbeitnehmer.  
Unabhängig von der Beschäftigtenanzahl müssen bestimmte Unternehmen eine interne Meldestelle haben: 

  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen, 
  • Datenbereitungsdienste, 
  • Börsenträger 
  • Institute im Sinne des § 1 (1) KWG

b) Erfolge Umsetzung und Inkrafttreten
In Deutschland folgte auf die Richtline der EU das HinSchG.  
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verbietet Repressalien gegenüber Whistleblowern, das sind hinweisgebende Personen und verpflichtet Unternehmen, sichere Verfahrensweisen für die Meldung von Missständen einzurichten. Das HinSchG wurde am 02. 06. 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 02.07 2023 in Kraft getreten.

c) Ähnlicher Sachverhalt
Eine ähnliche Tendenz oder Situation gab es früher im Zusammenhang mit der Geldwäsche und dem Geldwäschegesetz (vgl. § 6(5) GwG- Geldwäschegesetz). Nach Einführung des GwG Gesetzes gab es viel mehr Meldungen.

d) Wesentliche Inhalte des HinSchG
Der persönliche und sachliche Inhaltsbereich des HinSchG ist mit der Whistleblower Richtlinie identisch.  

  • Es muss eine Meldung in schriftlicher und mündlicher Form möglich sein, § 16 (Abs.3) HinSchG. 
  • Das Unternehmen kann selbst entscheiden, ob es eine interne Meldestelle gibt, bei der im Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter tätig sind oder auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem  Unternehmen in Kontakt stehen, § 16 (1) S.3 HinSchG.  

Hinweisgeber müssen geschützt und dürfen nicht benachteiligt werden. Es gibt eine Vermutung der Benachteiligung auf Grund eines Hinweises gemäß § 36(2) HinSchG- der Arbeitgeber muss die Vermutung entkräften. 

e) Ausgestaltung einer internen Meldestelle
Dies ist in § 15 HinSchG geregelt:

  • Voraussetzung: Unabhängigkeit der Meldestelle
  • notwendige Fachkunde

f) Verfahrensgang einer Meldung  gemäß § 17 (1) HinSchG 

  • Meldestelle einrichten
  • Eingangsbestätigung einer Meldung
  • Unverzügliches Kontaktieren des Hinweisgebers durch interne Meldestelle 
  • Kontaktwahrung mit Hinweisgeber
  • Prüfung der Stichhaltigkeit der Meldung 
  • Interne Meldestelle ergreift geeignete und angemessene Maßnahmen ( Folgemaßnahmen gemäß § 18 HinSchG) 
  • endgültige Rückmeldung an Hinweisgeber nach 3 Monaten

g) Bei Verstoß des Unternehmens
aa) Bußgeld
Die Umsetzung ist in der Breite noch nicht möglich.
Einige größere Unternehmen erhielten für Verstöße Bußgelder nach OWi
Bei einem Verstoß gegen 1, 3 und 4 kann ein Bußgeld verhängt werden in Höhe von 50.000 Euro.
Bei einem Verstoß gegen Nr. 2 kann ein Bußgeld drohen in Höhe von 20.000 Euro.  
Ordnungswidrig ( bis 50.000 Euro Ordnungsgeld)  ist es ferner, falsche Informationen zum HinSchG zu erteilen. 

bb) Schadenersatz nach Repressalien
Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, § 37(1) HinSchG.

Bei Hinweisen im Sinne des HinSchG ist aus meiner Sicht für die Einrichtung einer Meldestelle eine Unabhängigkeit eines externen Dritten besser gegeben als bei einem Angestellten innerhalb eines Unternehmens. Auch der Dritte-Externe bleibt eine sogenannte interne Meldestelle. 

Die Funktion einer unabhängigen Meldestelle kann ein externer Rechtsanwalt beispielsweise gegen monatliche Pauschale übernehmen.

 

Sie haben Fragen oder Interesse an dem Aufbau einer Meldestelle im Sinne des HinSchG?

 


Hermann Kulzer Master of Business and Administration
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (Dresden International University).

 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt

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