Die (verlängerte) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 galt für die Insolvenzantragsgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung.
Beides galt ab Mai 2021 nicht mehr.
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags war vom 1. Januar bis zum 30. April 2021 ausgesetzt (§ 1 Absatz 3 Satz 1 COVInsAG). Dies galt, wenn und solange alle Aussetzungsvoraussetzungen vorliegen.
Sobald während des Aussetzungszeitraums nicht mehr alle Aussetzungsvoraussetzungen gegeben waren, setzte die Insolvenzantragspflicht unmittelbar wieder ein (und nicht etwa erst zum 1. Mai 2021).
Geschäftsleiterinnen und -leiter von Unternehmen, die aufgrund der Regelung des § 1 Absatz 3 COVInsAG nicht insolvenzantragspflichtig waren, musste prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenzantragspflicht gegeben:
1. Prüfung ergibt: keine Zahlungsunfähigkeit: -kein Antrag erforderlich. -bei drohender Zahlungsunfähigkeit: Antrag auf Sanierungsmoderation oder Restrukturierung möglich.
2. Prüfung mit Ergebnis Zahlungsunfähigkeit liegt vor: Folge: Sanierung innerhalb von drei Wochen oder Insolvenzantrag. und/oder: Antrag auf Eigenverwaltung
3. Prüfung mit Ergebnis: Überschuldung liegt vor. Folge: Insolvenzeinleitung in 6 Wochen oder Antrag auf Restrukturierung.
Manche befürchteten eine Insolvenzwelle- dies kam nicht.
Andere glauben, dass es nur einen geringen Anstieg der Insolvenzen gibt. In 2020 gab es 15.800 Insolvenzen, das waren 15.5 Prozent weniger als in 2019, vgl. FAZ vom 3.5.2021 S. 17.
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