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Insolvenzrecht A bis Z
COVInsAG

Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz (Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz –COVInsAG) stammt als Formulierungshilfe vom Bundeskanzleramt.

Die überarbeitete Fassung der Formulierungshilfe der Bundesregierung stammt vom 21.3.2020.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dies in den Deutschen Bundestag als Gesetzentwurf eingebracht unter Drucksache 19/18110 vom 24.3.2020. 

Der Deutsche Bundestag beschloss den Gesetzesentwurf am 26.3.2020. 

Am 27.3.2020 beschloss der Bundesrat, den Vermittlungsausschuss gem. Art. 77 Abs. 2 GG nicht anzurufen. Das Gesetz wurde noch am selben Tage ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2020, S. 569) verkündet. 
Das schnellste Gesetz aller Zeiten.


01.03.2022 Krise oder Insolvenz in Folge von Corona? Haftung des Geschäftsführers und Insolvenzanfechtung
Information

1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Normalerweise besteht bei Eintritt der Insolvenzreife einer Kapitalgesellschaft die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Die Insolvenzantragspflicht wurde auf Grund der Pandemie für einen bestimmten Zeitraum nach §§ 1, 2 Abs.4, 5  COVInsAG ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife pandemiebedingt war. 

a) Erste Aussetzung: 01.03.2020 bis 30.09.2020
(Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aber Aussichten auf Überwindung) 
b) Verlängerung 1: vom 01.10.2020 bis 31.12.2020
c) Verlängerung 2: vom 01.01.2021 bis 28.02.2021
d) Verlängerung 3: vom 1.3.2021 bis 30.04.2021 

2. Zulässige Zahlungen 
§ 64 GmbHG regelte die Massesicherungspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung.
Diese Norm galt nur bis 31.12.2021. Seitdem gibt es eine neue Norm: § 15 b InsO.

Der Geschäftsführer darf bei Zahlungsunfähigkeit nur Zahlungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs leisten, gemäß § 15 b InsO.
Wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt, regelt § 17 InsO, wenn die Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. 
Bei Eintritt einer Zahlungseinstellung wird die Zahlungsunfähigkeit gesetzlich vermutet, § 17 Abs.2 S.2 InsO. 

3. Antragspflicht bestand fort
Wenn das Unternehmen bereits vor dem 1.1.2021 insolvenzreif war und keinen Hilfsantrag gestellt hat, bestand die Insolvenzantragspflicht fort. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht galt also nicht.

4. MItgenommener Schutz
Ein bestimmter Schutz gilt auch nach Aussetzung der Insolvenzantragspflicht fort.
a) Rückzahlung von Darlehen bis 30.09.2023
b) Rückzahlung KfW Darlehen
c) Zahlungen auf gestundete Forderungen bis 31.3.2022.

5. Anfechtungsausschluss 
Vor einer Insolvenzanfechtung sind/waren geschützt
a) Neue Kredite
b) Gesellschafterdarlehen 
c) Besicherung im Aussetzungszeitraum oder Rückgewähr
d) Schutz von kongruenten Deckungsgeschäften
e) Kein Schutz von Vermögensverschiebungen 

6. Haftung des Geschäftsführers
a) Haftung für ein Missmanagement, § 43 GmbHG 
b) Verletzung der Krisenüberwachungs- und reaktionspflicht, § 1 StaRUG
c) Zweckwidrige Verwendung von Coronahilfen
d) Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB
e) Vorsätzlich unerlaubte Handlung, § 823 Abs.2 BGB

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
27.02.2021 < Corona-Krise sicher bewältigen: Vom Wissen zum Handeln. Wir helfen.
Information

Rechtssicher und wirtschaftlich durch Krisenzeiten zu kommen - das sind die zwei Herausforderungen in der Corona-Pandemie.

I. Allgemeines

Die Coronavirus-Pandemie belastet nicht nur die Bürger, sondern das ganze Wirtschaftsleben.
Die Bundesregierung versuchte mit Hilfen die Folgen für Unternehmen abzumildern.

Deshalb erfolgte mehrfach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

Die Insolvenzantragspflicht wurde zuerst mit dem COVInsAG (COVID-19- Insolvenzantragsaussetzungsgesetz) bis zum 30. September 2020 ausgesetzt
(dies galt für die Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung)


Dies wurde verlängert bis zum Jahresende für den Insolvenzgrund der Überschuldung- dann bis zum 31. Januar 2021. Diese Regelung wurde nun bis Ende April 2021 verlängert.

II. Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

1. Voraussetzung: Finanzielle Hilfen müssen genutzt werden

Die Verlängerung soll den Unternehmen/Kaufleuten ua. zu Gute kommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.

Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist.
In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

2. Voraussetzung: Schwierigkeiten müssen pandemiebedingt sein

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur, wenn die Krise cororonabedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. 

3. Voraussetzung: Sanierungsfähigkeit

Schließlich muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.

III. Gesetzliche Regelung

Diese Regelung gilt hinsichtlich der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (Stand 27.2.2021)

(1) Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 BGB  ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit(ZU) zu beseitigen.
War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende ZU zu beseitigen.
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.

(3) Vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben.
War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

IV. TIPPS

Das kann ich Geschäftsführern aktuell raten: 

  • 1. Beratung HILFT
    Lassen Sie sich in der Krise von Fachleuten beraten. Es gibt wichtige gesetzliche Vorschriften zu beachten und Förderungsmöglichkeiten- sogar die Beratung darüber wird teilweise gefördert. Man muss sich informieren-wir helfen.
  • 2. Liquiditätsplanung notwendig
    Sie haben nur die laufenden BWAs aber kein Planungstool für die Liquidität und wollen das jetzt nicht mit Excel selbst ("kurz") schreiben/lassen?
    Für die Planung und Darstellung der Liquidität haben wir ein Excel-Tool.
    Wir stellen Ihnen dieses gerne im Rahmen der Beratung zur Verfügung. 

  • 3. ACHTUNG BEI Neubestellungen
    Bitte keine Neubestellungen von Waren und Dienstleistungen ohne plausible dokumentierte Planung: Sicherheit bezüglich der Zahlungsfähigkeit. Kein Vertragsschluss ohne Sicherheit, dass die Zahlung bei Fälligkeit gewährleistet ist. 
  • 4. Offene Kommunikation 
    Sie offen mit Geschäftspartnern die Lage und mit Ihren Beratern und Mitarbeitern. 
    Sorgen in sich hineinfressen bringt keine Lösungen.
  • 5. Vertragliche Anpassungen:
    Nutzen Sie die Möglichkeiten vertraglicher Anpassungen laufender Verträge (Miete ua):
    Der Gesetzgeber hat die 
    Möglichkeiten der Vertragsanpassung erheblich verbessert.
     
  • 6. Förderungen:
    Nutzen Sie alle staatlichen Förderungen, um die Krise erfolgreich zu bewältigen.
    Er gibt Darlehen und Zuschüsse, die nicht zurückzahlbar sind.
    Wir arbeiten mit spezialisierten Steuerberatern zusammen.
    Die Anträge können kurzfristig bearbeitet werden.

 

  • Hermann Kulzer MBA
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Wirtschaftsmediator (DIU)
  • Kulzer@pkl.com
  • 0351/8110233

 

 



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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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