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Gläubigerantrag in Corona-Zeiten nach COViNSAG |
Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen
Bei zwischen dem ... [einsetzen: Datum gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieses Gesetzes] und dem ... [einsetzen: Datum drei Monate nach dem Datum gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieses Gesetzes] gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.
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