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Insolvenzrecht A bis Z
Restrukturierung und Restrukturierungsplan

Restrukturierung mit Restrukturierungsplan

A. Analyse des Unternehmens

I. Allgemeines

1. Unternehmensdaten
2. Ausgangssituation des Unternehmens
3. Unternehmens- und Geschäftsstruktur
4. Geschäftsentwicklung
5. Krisenstadium, Krisen- und Verlustursachen
6. Krisenursachen 

II. Innen 

1. Produkte/ angebotene Leistungen
2. Strategie
3. Operatives Geschäft und Prozesse 
(Debitoren- und Kreditorenmanagement)
4. Finanzielles
-integrierte Finanzplanung
(Ertrags-, Bilanz- und Liquiditätsplanung)
-Finanzierungen
5. Mitarbeiter
6. SWOT – Stärken, Schwächen, Chancen, Risiken

III. Externe Rahmenbedingungen 

1. Lieferanten
2. Abnehmer
3. Vertriebspartner
4. Markt
5. Wettbewerber

B. Restrukurierungsmaßnahmen

I. Allgemeines

1. Instrumente zur Restrukturierung nach dem StabRUG
2. Beiträge der Stakeholder für die Restrukturierung
3. Chancen und Risiken bei der Umsetzung der Restrukturierungs-maßnahmen
4. Leitbild des Unternehmens

II. Kernfragen für eine erfolgreichen Restrukturierung

1. Zur Fortführungsfähigkeit:  
-Welche tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten stehen einer Fortführung im Wege?
-Wie kann eine Krise oder Insolvenzgefahr abgewendet werden?
2. Zur Wettbewerbsfähigkeit:
-Wie kann das Unternehmen im Wettbewerb bestehen?
-Wettbewerbsfähigkeit setzt Finanzierbarkeit am Markt voraus. Dies erfordert grundsätzlich eine angemessene positive Rendite, sowie ein angemessenes positives Eigenkapital.
3. Zur Renditefähigkeit
Wie kann das Unternehmen weiter Renditen erzielen und für die Kapitalgeber attraktiv sein?

III. Innen
1. Produkte/ angebotene Leistungen
2. Strategie
3. Operatives Geschäft und Prozesse
4. Finanzielles (Finanzierung.Liquidität.Ertrag)
5. Mitarbeiter
6. Gesellschafter

IV. Außen
1. Lieferanten
2. Abnehmer
3. Vertriebspartner
4. Markt
5. Wettbewerber
6. Kooperationspartner

C. Umsetzung
1. Maßnahmenplan
2. Verantwortliche
4. Zeitvorgaben
5. Prüfung/Aufsicht

D. Restrukturierungsplan
1. Darstellender Teil
2. Gestaltender Teil

 

 


17.02.2024 Restrukturierung: Restrukturierungsplan zur Unternehmensstabilisierung; Beschwerde, Schlechterstellung, Nachteilsausgleich
Information Betroffene Normen: StaRUG § 64 Abs. 1, § 66 Abs. Nr. 3

I. Entscheidung des LG Nürnberg- Fürth:
Gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG muss der Beschwerdeführer glaubhaft machen,
  • dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde und
  • dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
II. Sachverhalt
  1. Die Schuldnerin erstattet bei dem Amtsgericht N. eine Anzeige gemäß § 31 StaRUG
  2. Das AG N.  Nürnberg Rechtsanwalt bestellte H. als Restrukturierungsbeauftragten und beschloss, ihm weitere Befugnisse zu erteilen und Aufgaben zuzuweisen.
  3. Die Schuldnerin legte einen Restrukturierungsplan nebst Anlagen einschließlich der Einschätzung zur Sanierungsfähigkeit der Schuldnerin sowie der Vergleichsrechnung gemäß § 6 Abs. 2 StaRUG vor.
  4. Die Schuldnerin beantragte in der Folge gemäß § 45 StaRUG die Durchführung eines Anhörungs- und Erörterungstermins und die öffentliche Bekanntmachung.
  5. Danach nahm der Restrukturierungsbeauftragte gemäß § 76 Abs. 4 StaRUG hierzu und zu weiteren Themen Stellung. Der Restrukturierungsbeauftragte hält die gesetzlichen Voraussetzungen der Planbestätigung für gegeben.
  6. Der Restrukturierungsplan nebst Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten lag zur Einsicht der Beteiligten im Büro des Bürgerservice des Amtsgerichts N. aus. Wesentliche Inhalte des Restrukturierungsplans wurden zudem auf der Internetseite der Schuldnerin eingestellt.
  7. Der Restrukturierungsbeauftragte erklärte, dass die verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamts vorliege, die die Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne aus der Abtretung von oder den Erlass der nicht nachhaltigen Forderungen bestätigt.
  8. Das AG N. bestimmte den Termin zur Abstimmung und Erörterung gemäß § 45 StaRUG.
  9. Der Termin wurde nebst gesetzlichen Hinweisen  auf www.restrukturierungsbekanntmachung.de und im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht.
  10. Die Zustellungen an die Planbetroffenen erfolgten.
  11. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin fand statt. In diesem wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt.
  12. Mit angegriffenem Beschluss wies das Amtsgericht N. den Minderheitenschutzantrag gemäß § 64 StaRUG zurück und bestätigte den durch die Schuldnerin vorgelegten Restrukturierungsplan gemäß § 60 Abs. 1 StaRUG.Der Beschluss wurde gemäß § 85 Abs. 1 Nummer 3 StaRUG unter www.restrukturierungs-bekanntmachung.de öffentlich bekannt gemacht.
  13. Die Beschwerdeführeriin legte Beschwerde gegen den Restrukturierungsplan ein. Durch den Ausschluss neuer Bezugsrechte sehe er den Gleichbehandlungsgrundsatz als nicht gegeben an. Der Restrukturierungsplan sei für ihn nachteilig, da er an der zukünftigen Entwicklung der L. AG nicht teilhaben könne und einen Totalverlust habe. Diesen sehe er als Enteignung an.
  14. Das Amtsgericht N. – Restrukturierungsgericht – hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
  15. Der Restrukturierungsbeauftragte konnte hierzu  Stellung nehmen.

III. Rechtliche Ausführungen
Die sofortige Beschwerde war unzulässig und unbegründet.
Es fehlen die  formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StaRUG.Voraussetzung einer zulässigen Beschwerde ist danach, dass der Beschwerdeführer 
  • dem Plan im Abstimmungsverfahren widersprochen hat,
  • gegen den Plan gestimmt hat und
  • glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.


Hermann Kulzer MBA

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

0351/ 8110233
kulzer@pkl.comwww.pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer

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