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Insolvenzrecht A bis Z
Sachverständiger im Insolvenzverfahren und Zivilprozess
I. Sachverständige im Insolvenzverfahren

Das Insolvenzgericht setzt in Insolvenzantragsverfahren üblicherweise Gutachter/ Sachverständige ein, zur Prüfung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, Sanierungschancen bestehen und ob im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten aus der Masse gedeckt werden können.

Die Gutachter müssen kompetent und unabhängig sein.

II. Sachverständige im Ziviliprozeß

1. Auch in Zivilprozessen werden oft Sachverständige eingesetzt, wenn das Gericht nicht die erforderliche Sachkunde hat, einen Sachverhalt zu beurteilen. Es geht also um Fragen, die nur auf Grund besonderer Sachkunde beurteilt werden können (BGH NJW 1993, 1796 = ZIP 1993, 868).

2. Der Sachverständigenbeweis wird auf Antrag der Partei erhoben § 403 ZPO.
Das Gericht hat eine Hinweispflicht nach § 139 ZPO, soll heißen, wenn die Partei noch keine sachdienlichen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt hat, muss das Gericht darauf hinweisen oder das Gutachten von Amts wegen einholen ( § 144 ZPO).

3. Die Verwertung anderer Sachverständigengutachten ist zulässig- auch die Verwertung von Privatgutachten.
Das Gericht muss sie berücksichtigen (OLG Zweibrücken VersR 1998, 114). Ein Privatgutachten kann die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens erübrigen, wenn beide Parteien zustimmen (BGH NJW-RR 1994, 255).

4. Zum Bekämpfen eines Sachverständigengutachtens kann ein Privatgutachten erstellt werden; dies gilt dann als substantiierter Parteivortrag. Dazu BGH in MDR 2003, 766.

 



17.07.2004 Keine Ermächtigung des Gutachters im Insolvenzeröffnungsverfahren zum Betreten schuldnerischer Räume
Information Das Insolvenzgericht ist im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beanstandet werden.
Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen ein dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet.

BGH, Beschl. v. 4.3.2004 IX ZB 133 / 03 ZInsO 10/2004 S. 550 ff. und NJW 28/2004S. 2015 ff.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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