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Insolvenzrecht A bis Z
A und O IN DER KRISENBEWÄLTIGUNG
Das A und O in der Krisenbewältigung sind: 
  • ein Ziel/ ein Plan
  • Glaube an die eigenen Stärken
  • positives Denken/ Zuversicht 
  • Disziplin/ Führungskompetenz
  • Resilienz (die Fähigkeit, selbst unter hochgradig widrigen Umständen körperlich und geistig gesund zu bleiben)
  • Dankbarkeit
und 

eine gute Beratung(bzw ein Coaching) durch einen kompetenten, erfahrenen, besonnenen Fachanwalt, der sich auskennt 
  • im Insolvenz- und Sanierungsrecht
  • Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsstrafrecht 
  • Haftungsrecht und 
  • Bilanzen und BWA´s lesen kann
  • helfen kann beim Handeln und Verhandeln.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (DIU)

Dresden, Leipzig, Berlin, Cottbus, Augsburg

kulzer@pkl.com

11.10.2023 Sie suchen in der Krise, Insolvenz, Sanierung einen Berater oder Verwalter oder Sachwalter oa?
Information 1. Beratersuche

Sie sind auf der Suche nach einem kompetenten Berater zu insolvenz- und gesellschaftsrechtlichen Themen und Fragen. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann ich Ihnen gute Hilfestellungen und Beratungen leisten, um strafrechtliche Sanktionen und zivilrechtliche Haftung zu vermeiden und den bestmöglichen Weg durch eine Krise oder Insolvenz zu finden und zu gehen.

2. Fragen und Antwortena) Insolvenzeinleitung nach § 15 a InsO

Was tun bei Insolvenzanbahnung? Wann muss bei einer GmbH durch wen, wie die Insolvenz eingeleitet werden?

b) Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO

Zahlungsunfähigkeit oder nur Zahlungsstockung? Eine Zahlungsstockung liegt laut Definition vor, wenn es dem Schuldner gelingt, sich die erforderlichen finanziellen Mittel innerhalb des Zeitraums zu beschaffen, den eine kreditwürdige Person hierzu brauchen würde1.

c) Überschuldung § 19 InsO

Überschuldung oder positive Fortführungsprognose?

d) Regelabwicklung oder Liquidation

Liquidation (von lateinisch liquidare ‚verflüssigen‘) ist die Abwicklung einer Gesellschaft durch den Verkauf aller Vermögensgegenstände, der Begleichung aller Schulden und die Verteilung der verbleibenden Geldmittel an die Anteilseigner oder eine andere in dem Gesellschaftsvertrag bestimmten Institution12.

e) Eigenverwaltung nach § 270 InsO

Insolvenz in Regelabwicklung oder Eigenverwaltung - Unterschiede der Verfahren, Vorteile und Voraussetzungen einer Eigenverwaltung. Wer wäre geeigneter Eigenverwalter und wer wäre geeigneter Sachwalter?

f) Umgang mit der Bank und anderen Gläubigern

Was sollte man wie kommunizieren, was sollte man unbedingt vermeiden? Hier kann eine Sanierungsmoderation helfen. Eine Sanierungsmoderation ist ein neues Werkzeug der Sanierung außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens. Es ist nicht öffentlich und bietet die Chance auf einen schnellen Abschluss eines Vergleichs, der nicht anfechtbar ist und Sicherheit für beiden Parteien bietet5. Eine Wirtschaftsmediation kann ebenfalls hilfreich sein. Wirtschaftsmediation bezeichnet die Anwendung der Mediation im Rahmen wirtschaftlich motivierter Konflikte6.

g) Abwicklung bestehender Projekte, Annahme neuer Projekte noch sinnvoll?

Wie behandelt man laufende Projekte, warum dürfen neue Projekte nicht angenommen werden?

h) Schutz der Mitarbeiter

Für welchen Zeitraum bekämen die Mitarbeiter Insolvenzgeld – Wie läuft das ab? Darf/soll man noch Löhne bezahlen? Was ist mit den Sozialversicherungsbeiträgen und welche Gefahren der Haftung drohen hier.

i) Haftung des Geschäftsführers

Wofür haftet der Gesellschafter (Stammkapital erbracht? Gesellschafterdarlehn ausgereicht und zurückbezahlt?) Wofür haftet der Geschäftsführer (Gibt es eine Buchhaltung? Gibt es aktuelle Jahresabschlüsse4? Gibt es eine Zahlungsunfähigkeit?) Gibt es eine Managerhaftpflichtversicherung ? Gibt es Privatvermögen des Geschäftsführers bei einer möglichen Haftung ? Gab es Zahlungen / Schenkungen der Gesellschaft an nahe Angehörige?

j) Anträge und Anlagen bei Insolvenzanmeldung

Bei der Anmeldung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Anträge gestellt werden. Dazu gehören unter anderem: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Personalbogen: Angaben zur Person, Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Bei einem Antrag auf Eigenverwaltung müssen zusätzlich eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung enthalten sein, die auf zutreffenden Tatsachen beruht (§ 270b Abs. 1 InsO)7. Diese Eigenverwaltungsplanung muss nach dem neuen Gesetz (§ 270a InsO) besondere Punkte umfassen.

3. Verfahrensweise

Sie benötigen ein Beratungsgespräch, um eine erste Einschätzung zu erhalten und die nächsten Schritte gehen zu können. Für die oben benannten Fragen brauchen wir 2 Stunden, wenn Sie aussagefähige Unterlagen mitbringen(Abschluss, Buchführung Gläubigerin, Vollstreckungen ua). Ich koste dafür 250 Euro die Stunde also für 2 Stunden 500 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Wenn die Gesellschaft bereits in einer Krise wäre, dann unterläge mein Honorar gegebenenfalls ebenfalls der Gefahr der Anfechtung. Bargeschäfte sind von Anfechtungen des Insolvenzverwalters in der Regel ausgeschlossen (§ 142 InsO)1210115. Ich bitte daher das Honorar- wenn Sie meiner Beratung wünschen- in bar zu organisieren.

4. Terminvorschlag

Ich kann Ihnen am Freitag, den 15. Mustermonat einen Termin um 10 bis 12 Uhr anbieten oder am Donnerstag, den 14. Mustermonat um 18 Uhr.

 

 

Bei Fragen stehe ich Ihnen telefonisch unter 0351 8110233 gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
26.04.2022 Post vom Insolvenzverwalter an den (alten) Chef. Zahlen Sie 100.000 Euro, weil sie trotz Eintritts einer Insolvenzreife noch Zahlungen vorgenommen haben.
Information

 

Was tun?

Was kann man mit einem Fachanwalt prüfen und antworten?

 

Die maßgebliche Norm: § 15b InsO (Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)

1. Voraussetzung: liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

a) Prüfung: Fällige Verbindlichkeiten zum Stichtag

b) zuzüglich neue Verbindlichkeiten in den folgenden 3 Wochen 

c) abzüglich liquide Mittel 

d) abzüglich neue liquide Mittel in den folgenden 3 Wochen

e) Wenn die Differenz größer 10 Prozent der Schulden beträgt = f) 

f) Ergebnis: Zahlungsunfähigkeit (ZU) oder eben keine ZU oder nicht zu dem behaupteten Zeitpunkt

2. Voraussetzung: Sind Zahlungen mit einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung vereinbar?

a) erfolgt Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs?
b) sind Zahlungen nützlich/ notwendig?

c) Sorgfalt eines gewissenhaften Gfü gewahrt?

 

3. Hürde: Realisierbarkeit der Forderung?
(Ist Forderung gegen Gfü überhaupt realisierbar) 

a) Laufendes Einkommen

b) Unterhaltspflichten für Kinder und Ehegatten?

c) pfändbares Einkommen?

d)Hochrechnung auf 36 Monate 
(Dauer Insolvenzverfahren)

 

4. Konkreter Vorschlag: wird unterbreitet

5. Danach unter Umständen: Besprechung beim/mit Insolvenzverwalter.

6. Sicherheitsregel: Keine Alleingänge, Gespräche und  Auskünfte im Zusammenhang mit angeblichen Pflichtverletzungen ohne Rücksprache mit einem Fachanwalt. 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt

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