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Sanierungsmoderator

Sanierungsmoderator

1. Antrag

Unternehmen haben die Möglichkeit bei “wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten” beim Amtsgericht die Einsetzung eines neutralen, geschäftskundigen Sanierungsmoderators zu beantragen, § 100. 

2. Aufsicht
Der Sanierungsmoderator steht unter der Aufsicht des Amtsgerichts, Abteilung Restrukturierung.

3. Grundvoraussetzungen

Das Unternehmen darf nicht offensichtlich zahlungsunfähig oder überschuldet sein, § 100 Abs. 1 S. 2.

4. Ziel und Aufgaben 

4.1. Prüfung
Der Sanierungsmoderator muss sich ein Bild über die wirtschaftliche und finanzielle Lage verschaffen und diese prüfen, § 102 Abs. 2. 

4.2. Berichterstattung
Der Moderator hat dem Gericht monatlich über den Fortgang der Moderation zu berichten. 

4.3. Anzeigepflicht

Wenn die Insolvenzreife eintritt, hat der Sanierungsmoderator dies dem Gericht anzuzeigen.

4.4. Interessenwahrung
Der Sanierungsmoderators soll die Interessen aller Beteiligten einer Sanierung wahrnehmen. 

4.5. Ziel
Das Ziel ist der erfolgreiche Abschluss eines Sanierungsvergleichs , § 102.

4.6. Ohne Zwang
Der Sanierungsmoderator übt keinen Zwang aus und setzt auch keine Zwangsmittel ein.  Scheitert die Sanierungsmoderation kann in einer nächsten Stufe der Sanierung der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen zum Einsatz kommen- dieser bietet den zwangsweise Eingriffsmöglichkeiten. 

5. Verfahrensdauer

Die Sanierungsmoderation soll drei Monate nicht überschreiten, § 101. 
Eine Verlängerung ist möglich, wenn noch Verhandlungen erfolgversprechend laufen.

6. Rechte des Sanierungsmoderators

Das Unternehmen muss dem Sanierungsmoderator Einblick in die Geschäftsunterlagen gewähren.

7. Abberufung

Auf Antrag des Unternehmens kann der Moderator jederzeit abberufen werden, 105 Abs. 1 Nr. 1.

8. Aufgaben des Gerichts

Das Gericht setzt einen Sanierungsmoderator ein, überwacht ihn und bestätigt einen Sanierungsvergleich, § 103 Abs. 1.  
Ein solcher Vergleich ist nur in besonderen Fällen später anfechtbar, § 103 Abs. 3.

9. Vergütung

Die Vergütung des Sanierungsmoderator Moderators richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitaufwand, § 104. Ausnahmen sind möglich.


10. Gesetzliche Grundlage und maßgebliche Vorschriften des StaRUG (gekürzt)

§ 100 Antrag

(1) Auf Antrag eines Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, geschäftskundige und unabhängige Person zum Sanierungsmoderator. 
Dies gilt nicht, wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist, insbesondere weil er die Zahlungen eingestellt hat. 
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine Person gilt Satz 2 auch bei einer offensichtlichen Überschuldung.

(2) Im Antrag sind anzugeben:

1. der Gegenstand des Unternehmens und

2. die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten.

Dem Antrag sind ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis des Vermögens sowie die Erklärung des Schuldners beizufügen, nicht zahlungsunfähig zu sein.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person hat sich die Erklärung auch darauf zu erstrecken, dass keine Überschuldung vorliegt.

(3) Der Antrag ist an das für Restrukturierungssachen zuständige Gericht zu richten.

§ 101 Bestellung

(1) Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Auf Antrag des Moderators, welcher der Zustimmung des Schuldners und der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger bedarf, kann der Bestellungszeitraum um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. 

(2) Die Bestellung wird nicht öffentlich bekannt gemacht.

§ 102 Sanierungsmoderation

(1) Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten.

(2) Der Schuldner gewährt dem Moderator Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen und erteilt ihm die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte.

(3) Der Sanierungsmoderator erstattet dem Gericht über den Fortgang der Sanierungsmoderation monatlich schriftlich Bericht. 
Der Bericht enthält mindestens Angaben über

1. die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten;

2. den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten

3. den Gegenstand der Verhandlungen und

4. das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der Verhandlungen.

(4) Der Sanierungsmoderator zeigt dem Gericht eine ihm bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an. 
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt dies auch für die Überschuldung des Schuldners.

(5) Der Sanierungsmoderator steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. 

§ 103 Bestätigung eines Sanierungsvergleichs

(1) Ein Sanierungsvergleich, den der Schuldner mit seinen Gläubigern schließt und an dem sich auch Dritte beteiligen können, kann auf Antrag des Schuldners durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. 

Die Bestätigung wird versagt, wenn das dem Vergleich zugrundeliegende Sanierungskonzept

1. nicht schlüssig ist oder nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder

2. keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat.

(2) Der Sanierungsmoderator nimmt zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 schriftlich Stellung.

(3) Ein nach Absatz 1 bestätigter Sanierungsvergleich ist nur unter den Voraussetzungen des § 97 anfechtbar.

§ 104 Vergütung

(1) Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation verbundenen Aufgaben.

(2) Die §§ 87 bis 90 finden entsprechende Anwendung.

§ 105 Abberufung

(1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen:

1. auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,

2. von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde.

§ 106 Übergang in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

(1) Nimmt der Schuldner Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch, bleibt der Sanierungsmoderator im Amt, bis der Bestellungszeitraum abläuft, er nach § 105 abberufen wird oder ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird.

(2) Das Restrukturierungsgericht kann den Sanierungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten bestellen.



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