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Insolvenzrecht A bis Z
Freistellung von Arbeitnehmern

Freistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellt, vgl. BAG ZInsO 2002,889,890.
Es gibt eine absolute und eine relative Freistellung.
Eine absolute Freistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stellt bzw dem Arbeitnehmer sogar das Erscheinen im Betrieb ausdrücklich verboten ist.
Bei der relativen Freistellung wird dem Arbeitnehmer freigestellt, ob der erscheinen und arbeiten oder wegbleiben will.
In der Insolvenz der Arbeitgebers stellt sich die Frage nach dem insolvenzrechtlichen Rang der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Lohnansprüche. Diese richten sich grundsätzlich nach § 108 Abs. 2 InsO, vgl. ausführlich: Die Freistellung von Arbeitnehmern in der Insolvenz des Arbeitgebers in InVo 8/2004 S. 301 ff..



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