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Insolvenzrecht A bis Z
Beweiserhebungsverbote im Insolvenzrecht

Im Strafprozess ist die Ermittlung der Sachverhaltes der zentrale Punkt eine Strafverfahrens.
Das Gericht muss zur Erforschung der Wahrheit, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, § 244 Abs.2 STPO.

Das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs.3 GG schränkt die Wahrheitsfindung ein. Es gibt keine Wahrheitsfindung um jeden Preis.
Art. 6 I EMRK setzen ein faires Verfahren voraus.
Nicht alle gewonnene „Tatsachen“ können vom Gericht in sein Urteil einbezogen werden. Bestimmte Beweise dürfen nicht verwendet werden - es handelt sich um Beweisverwertungsverbote.
Nicht alle unrechtmäßig erlangten Beweismittel führen aber zu einem Verwertungsverbot.

§ 97 InsO fordert vom Schuldner oder dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.

Das Verarbeiten und Nutzen der von ihm nach § 97 InsO erteilten Auskünfte ist außerhalb der zugelassenen Verwendung im Insolvenzverfahren verboten- auch im Strafprozess, so schon LG Stuttgart, wistra2000, 439; s.a. HWSt-Wegner, 2. Aufl. 2008, VII 2 Rn 13; Böttger, in Volk (Hrsg.), MAH Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2006, § 18 Rn 369; Schilken, in Jäger, InsO, § 97 Rn 23; Richter, wistra 2000, 1, 3; Kübler/Prütting-Lüke, § 97 Rn. 4a; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. § 97 Rn 10; ders. NZI 2002, 401, 404; Hess, Insolvenzrecht, 2007, § 97 Rn 30 f.39 
Das Verwendungsverbot verbietet jedwede Heranziehung der gesperrten Informationen, vgl. Rogall, JZ 2008, 818, 827 m.w.N..
Es ist den Ermittlungsbehörden durch § 97 Abs. l S. 3 InsO untersagt, aus diesen Informationen des Schuldners den Anfangsverdacht abzuleiten. 

  • § 97 Abs. 1 S. 3 InsO statuiert ein umfassendes Verwendungsverbot.
  • Angaben des Schuldners im Insolvenzverfahren dürfen auch nicht nur mittelbar im Strafverfahren genutzt werden.
  • Die Verwendung der gesperrten Informationen ist zur Begründung eines Anfangsverdachtes verboten. 
  • Das   Verwendungsverbot erstreckt sich auch schon auf die Angaben des Schuldners im Insolvenzantrag. 
  • Das Beweisverwendungsverbot bezieht sich auch darauf was der Insolvenzverwalter aufgrund der Schuldnerangaben herausfindet. 
  • Auch die vom Schuldner präsentierten Geschäftsunterlagen dürfen nicht verwendet werden. 
  • § 97 InsO macht nur einen Sinn, wenn auch ein umfassender Schutz des Schuldners garantieren ist, daher ist eine weite Auslegung des der Norm erforderlich. 
  • § 97 Abs. 1 S. 3 InsO ist im Insolvenstrafverfahren von Bedeutung. 
BGH 3 StR 52/17 - Beschluss vom 26. Juli 2017 (LG Duisburg)

Ein Verstoß gegen das Verwendungsverbot nach § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO hat kein Verfahrenshindernis zur Folge. Auch wenn dieses weiter reicht als das - vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene - Verwertungsverbot, da nach dem Willen des Gesetzgebers eine Auskunft des Schuldners auch nicht Ansatz für weitere Ermittlungen sein darf (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 142BT-Drucks. 12/7302 S. 166), führt eine Verletzung der Regelung nicht zu einem Verfahrenshindernis. Dies gilt selbst dann, wenn das Verwendungsverbot eine Fernwirkung hinsichtlich der Verwertung aller aufgrund von Auskünften des Schuldners nach § 97 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO gewonnener Erkenntnisse entfalten sollte (so die überwiegende Literatur: MüKoInsO/Stephan, 3. Aufl., § 97 Rn. 16; FKInsO/Wimmer-Amend, 8. Aufl., § 97 Rn. 16; KPB/Lüke, InsO, 71. Lfg., § 97 Rn. 4 f.; HKInsO/Schmidt, 8. Aufl., § 97 Rn. 16; Schilken in Jäger, InsO, § 97 Rn. 23; HambKomm/Herchen, 6. Aufl., § 97 InsO Rn. 15; vgl. auch Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2000 - 11 Qs 46/2000wistra 2000, 439; krit. Uhlenbruck/Zipperer, 14. Aufl., § 97 InsO Rn. 10; vgl. auch Rogall in Festschrift Kohlmann, 2003, S. 465, 481 ff.).

Denn mögliche Verletzungen anderer Beweisverwertungsverbote, bei denen die Rechtsprechung eine Fernwirkung bejaht hat, sind ebenfalls nur auf eine Verfahrensrüge hin zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1980 - 2 StR 731/79BGHSt 29, 244, juris Rn. 4 ff.).

Auch Verletzungen der ähnlich ausgestalteten und dieselben Schutzzwecke verfolgenden Regelung des § 393 Abs. 2 AO, wonach Tatsachen oder Beweismittel, die den Strafverfolgungsbehörden aus Steuerakten bekannt werden, dann nicht für die Verfolgung anderer als Steuerstraftaten „verwendet“ werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige sie vor Einleitung des Strafverfahrens oder in dessen Unkenntnis in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, sind nach ganz herrschender Meinung mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2014 - 1 StR 516/13, juris Rn. 32 ff.; vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 253/92NStZ 1993, 87f.; ferner Beschluss vom 16. Juni 2006 - 5 StR 118/05NJW 2005, 2723, 2725; Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, 200. EL, AO, § 393 Rn. 11; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 48. Lfg., § 393 AO Rn. 227).

 



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