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Insolvenzrecht A bis Z
Schwarzlohnzahlungen
Die Schwarzlohnzahlung ist strafbar gemäß 266a StGB.

Wann liegt eine Schwarzlohnzahlung vor?

Dem liegt in den meisten Fällen eine Schwarzlohnvereinbarung - oder abrede zu Grunde, bei der der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber zum Zweck der Hinterziehung der Lohnabzugteile kollusiv zusammenwirken. 

Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer (schriftlich. mündlich konkludent ) einig sind, dass keine Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitslohn abgeführt werden sollen, fördert der Arbeitnehmer durch positives Tun die Haupttat seines Arbeitgebers.

Der Arbeitnehmer muss sich bewusst sein, dass sein Verhalten der Förderung einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat des § 266a StGB dient.

Wenn der Arbeitnehmer mitwirkt z.B. durch das Anfertigen von "zweiten" Lohnzetteln ist viel mehr als eine lediglich psychische Beihilfe durch das Entgegennehmen des Schwarzlohns.

Vgl. auch Ausführungen im Archiv unter Aktuelles zu "Verteidigung bei Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen"


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11