|
Antrag - Voraussetzungen- Rrücknahme ua. |
Das Insolvenzverfahren wird gemäß § 13 Abs.1 S.1 InsO nur auf schriftlichen Antrag eröffnet.
Ein Insolvenzverfahren muß durch "Insolvenzantrag" beim zuständigen Amtsgericht, Insolvenzgericht eingeleitet werden.
Antragsberechtigt sind Gläubiger oder der Schuldner bzw Schuldner-vertreter (§ 13 InsO).
Der Insolvenzgrund muß glaubhaft gemacht werden.
Bei einem Eigenantrag wurden die Antragsvoraussetzungen verschärft, vgl. Stichwort : Eigenantrag.
Ein Gläubiger bzw. ein Schuldner, der einen Insolvenzantrag gestellt hat, kann diesen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. bis zur rechtskräftigen Abweisung des Antrages wieder zurückgenommen werden.
Ist der Insolvenzanrag zurückgenommen, kann das Insolvenzgericht nicht mehr von sich aus tätig werden, vgl BGH, Beschl. v.10.07.2008 - IX ZB 122/07, ZInsO 2008, 922
Der Verbraucher, für den das Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden ist, muß für seinen Insolvenzantrag ein vorgeschriebenes Antragsformular verwenden. Dies findet sich unter anderem unter: www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Der Unternehmer, für den das Regelinsolvenzverfahren gilt, kann einen formlosen Insolvenzeröffnungsantrag stellen. Gleichzeitig kann er einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Ohne diesen Restschuldbefrei-ungsantrag würde keine Restschuldbefreiung erfolgen, die der redliche Schuldner nach Ablauf von 6 Jahren, gerechnet ab Insolvenzverfahrens-eröffnung, erhält.
Das Antragsformular erhalten Sie hier: https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_ins_1&formtecid=2&areashortname=SMJus
Antrag eines Gläubigers
Wenn ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen den Schuldner stellt, muss dessen Antrag die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 InsO erfüllen:
Es muss der Nachweis eines berechtigten Interesses an der Insolvenzverfahrenseröffnung vorhanden sein. Ein berechtigtes Interesse liegt nicht vor bei einem sogenannten Druckantrag, d.h. man will mit der Drohung, den Insolvenzantrag zu stellen, die Zahlung erzwingen.
Eine muss eine Forderung gegen den Schuldner bestehen
Ein muss ein Insolvenzeröffnungsgrund vorhanden sein, also Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung.
Rücknahme
Der Antrag kann nach § 13 Abs.2 InsO zurückgenommen werden, bis der Eröffnungsbeschluss ergangen oder der Eröffnungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist.
Ist die Eröffnung des Verfahrens oder eine Abweisung des Insolvenzantrages erfolgt, obwohl bereits zuvor die Rücknahme des Insolvenzantrages eingegangen war, ist der Beschluss wirkungslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf,
und
diese Wirkung deklaratorisch entweder auf Antrag entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 4 oder im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.
Die für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenteilige Ansicht, der trotz Rücknahme ergangene Eröffnungsbeschluss sei wegen seiner auch Dritte betreffenden, rechtsgestaltenden Wirkung wirksam und bedürfe der gerichtlichen Aufhebung, die vom Schuldner mit der Beschwerde geltend zu machen sei ( MK.Schmahl § 13 Rn.107; wohl auch KP-Pape § 13 Rdnr. 120), lässt unberücksichtigt, dass der Beschluss in einem nicht mehr anhängigen Verfahren ergangen ist, und somit keine materielle Wirkungen auslösen und daher insbesondere auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann, vgl. Wehr in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht 2006 § 13 Rdnr. 17.
Etwaige Sicherungsmaßnahmen sind aufzuheben.
Stichpunkte :
Insolvenzantrag, Insolvenzeinleitung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Insolvenzantragsvoraussetzung, Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens, Insolvenzeröffnungsverfahren, Insolvenzantragsverfahren, Eröffnungsvoraussetzungen; Rücknahme, Antragsrücknahme, Gläubigerantrag, Schuldnerantrag |
01.08.2004 |
Insolvenzantrag und Voraussetzungen |
|
Ein Sozialversicherungsträger, der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge beantragt, muß zur Darlegung seiner Forderungen eine Aufschlüsselung nach Monat und Arbeitnehmer vorlegen.
Zur Glaubhaftmachung sind Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise des Arbeitgebers ausreichend.
Der antragsstellende Gläubiger darf die geltend gemachte Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren auswechseln.
Dem Gläubiger fehlt nicht allein deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag, weil er zuvor nicht fruchtlos die Einzelzwangsvollstreckung versucht hat.
BGH, Beschl. v. 5.2.2004 - IX ZB 29/03 in ZIP 31/2004 S. 1466 ff. |
|
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
|
|