|
Arglistige Täuschung |
Der zivilrechtliche Begriff der arglistigen Täuschung setzt deckungsgleich mit den Tatbestandvoraussetzungen des Betrugs gemäß § 263 StGB eine Täuschung zum Zwecke der Erregung eines Irrtums voraus (Palandt/Ellenberger, BGB § 123 Rn. 2). |
|
|