Eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV der Anlage 1 zu §2 Abs. 2 RVG). Ein Rechtsanwalt hat Anspruch auf diese Gebühr, wenn er beauftragt wird, die Forderung seines Mandanten außergerichtlich durchzusetzen, sie zu überprüfen und seinen Auftraggeber insoweit auch zu beraten (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - IX ZR 56/03. Beschränkt sich jedoch der ihm erteilte Auftrag darauf, ein Schreiben einfacher Art zu erstellen, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, steht ihm gemäß Nr. 2301 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG die Geschäftsgebühr lediglich mit einem Gebührensatz von 0,3 zu.
Maßgeblich für die Bestimmung der Gebühr ist hierbei allerdings nicht die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen, sondern der Inhalt des ihm erteilten Auftrags (BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14). Anspruch auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG hat ein Rechtsanwalt deshalb auch dann, wenn auftragsgemäß dem erstellten einfachen Schreiben umfangreiche Prüfungen oder Überlegungen vorausgegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 -IX ZR 280/14. |