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Insolvenzrecht A bis Z
Wohlverhaltensphase / Pflichten des Schuldners und des Treuhänders
Pflichten in der Wohlverhaltensphase

I. Pflichten des Schuldners in der Wohlverhaltensphase

Der Schuldner ( natürliche Person ) muß - um die Restschuldbefreiung zu erlangen - für einen Zeitraum von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtreten. Restschuldbefreiung sollen nur redliche Schuldner erlangen ( § 1 Satz 2 InsO ), die die Verpflichtungen des § 290 InsO erfüllen - innerhalb der  sogenannten Wohlverhalternsphase.
Der Schuldner muß sich bemühen, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies kann im Arbeitsverhältnis oder durch ( Neu-) Gründung eines Unternehmens geschehen.
Hilfreich für den Schuldner ist, daß die Gläubiger während der Wohlverhaltensphase keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Insolvenzforderungen betreiben dürfen.

Den pfändbaren Teil der erzielten Einkünfte erhält ein vom Gericht beauftragter Treuhänder. Dieser verteilt das Geld quotenmäßig auf die Gläubiger.

II. Pflichten des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase

Die Pflichten des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren während der Laufzeit der Abretungserklärung sind in § 292 InsO geregelt.

1. Gemäß § 292 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Treuhänder den zur  Zahlung der Bezüge Verpflichteten von der Abtretung in Kenntnis setzen und die Zession offenlegen.

2. Soweit der Schuldner seine pfändbaren Bezüge vor der Insolvenz abgetreten hat, muss der Treuhänder den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass gemäß § 114 InsO die Wirksamkeit der Abtretung zwei Jahre nach Verfahrenseröffnung endet. Vorrangige Abtretungen sind zu prüfen.


3. Der Schuldner ist über seine Pflichten gemäß § 295 InsO zu informieren.

4. Der Treuhänder muss die Höhe der Zahlungen kontrollieren. Er hat sich bei der Bemessung des pfändbaren Einkommens nach der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO zu richten. Bei Sonderbedarf muss der Treuhänder den Schuldner an das Insolvenzgericht verweisen.
Unterhaltsberechtigte Personen mit eigenem Einkommen kann der Treuhänder nicht aufgrund eigener Bemessung unberücksichtigt lassen. Vielmehr muss der Treuhänder eine Entscheidung nach § 850 c Abs. 4 ZPO durch das Insolvenzgericht herbeiführen.

5. Der Treuhänder hat die eingehenden Gelder auf einem gesonderten Konto zu führen und jährlich quotal an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, § 292 InsO. Vor der Ausschüttung hat er das Ausschüttungsverzeichnis zu kontrollieren und zu aktualisieren.

6. Nur bei gesonderten Auftrag durch die Gläubigerversammlung muss der Treuhänder die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners überwachen.

III. Rechtsprechung des BGH zur Wohlverhaltensphase

1. Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfasst nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommenssteuerzahlungen.
2. In der Wohlverhaltensphase besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.

BGH, Urt. v. 21.7.2005 - IX ZR 115/04 DZWIR 2006 S. 37 ff.


Literaturhinweis: Wegener in InsbürO 2/2006 S. 45 ff.

Stichworte: Wohlverhaltensphase, Wohlverhalten, verhalte dich wohl, ohne Wohlverhalten keine Restschuldbefreiung, mit Wohlverhalten Restschuldbefreiung, Restschuldbefreiungswohlverhaltensphase

Stand : April 2006


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