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Eigenverwaltung Haftung |
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Geschäftsführer des eigenverwaltenden Schuldners im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren der gleichen Haftung nach §§ 60, 61 InsO wie der Insolvenzverwalter unterliegt, also analog haftet. Dabei hat der BGH einen Wandel der Treubindung hin von einer Treubindung zugunsten der Gesellschafter vor Einleitung eines Insolvenzverfahrenshin zu einer Treubindung zugunsten der Gläubigergemeinschaft nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens angenommen.
Begründet hat dies der Bundesgerichtshof mit der Vergleichbarkeit der Stellung des Insolvenzverwalters.
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