Der Geschäftsführer hat nach dem Insolvenzantrag sofort die Krankenkasse bedient, die den Insolvenzantrag gestellt hat.
Der glaubt, jetzt hat sich alles erledigt.
Das Problem: Die Krankenkasse wurde nicht zum ersten Mal pünktlich bezahlt- sie hatte schon einmal einen Insolvenzantrag gestellt.
Wo findet sich dafür eine entsprechende Regelung im Gesetz?
§ 14 Abs. 1 S.2 InsO der zum 1.1.2011 eingeführt wurde, regelt:
"War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird."
Zum 05.04.2017 wurde diese Norm sogar verschärft:
"Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird."
Das Rechtsschutzinteresse entfällt nur, wenn der Schuldner das Arbeitsverhältnis des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers kündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat, vgl. BGH vom 12.07.2012, IX ZB 18/12. |