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Insolvenzrecht A bis Z
Bewertungsgrundsatz: Bewertung unter Fortführungswerten
Bestimmung des Wertaufhellungszeitraums
BFH, Beschluss vom 12. 12. 2012 – I B 27/12 (lexetius.com/2012,6399):


Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind bei der Bewertung – wie beim Ansatz von Wirtschaftsgütern (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28. März 2000 VIII R 77/96 BFHE 191, 339) alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.

Wertaufhellende Tatsachen können noch in einem bestimmten zeitlichen Rahmen berücksichtigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind als "wertaufhellend" nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden (Senatsurteile vom 4. April 1973 I R 130/71, BFHE 109, 55).

Der Wertermittlung zum Bilanzstichtag zugrunde zu legen ist ein Bilanzansatz damit nur, wenn er spätestens am Tag der Bilanzerstellung erkennbar geworden ist (Senatsurteile vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688; Senatsurteil vom 21. September 2011 I R 89/10; BFHE 235/263, BFH/NV 2012, 306; Senatsbeschluss vom 30. November 2011 I R 83/10 juris).[9

b) "Objektiv" bestand im Fall des BFH am Bilanzstichtag (dem 31. Dezember 2007) noch kein Anhaltspunkt, der auf eine mögliche dauerhafte Wertminderung der Forderung der Klägerin gegen die A-GmbH hätte hindeuten können. Die Bilanz der Klägerin auf den 31. Dezember 2007 wurde nach den insoweit bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) bis Ende März 2008 erstellt. Der Abschlussbericht der Unternehmensberatungsgesellschaft stammt dagegen vom 24. Juli 2008.

Erst ab diesem Zeitpunkt lagen entsprechende Erkenntnisse über eine mögliche Wertminderung vor.

Der Wertaufhellungszeitraum wird im Streitfall durch die gesetzliche Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses begrenzt.

Nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB ist danach für Kapitalgesellschaften wie der Klägerin der Stichtag der 31. März 2008.

Der Rechtsprechung des BFH ist dabei auch zu entnehmen, dass der Wertaufhellungszeitraum an dem Tag endet, an dem der Kläger spätestens eine Bilanz hätte erstellen müssen (BFH-Urteile vom 8. März 1989 X R 9/86, BFHE 156, 443, 451, BSTBl II 1989, 714; vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87; vom 22. August 2012 X R 23/10, BFHE 238, 173,  BFH/NV 2012, 1877).


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