insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Aussonderung / Beispiel/ Wie mache ich meine Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend?

I. Sachverhalt 

1. Der Auftraggeber gerät in der Insolvenz
Der Lieferant L bekommt mit, dass sein Auftraggeber A einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. L nimmt sofort Kontakt zu A auf und möchte wissen, was mit dem Auftrag für eine Lieferung von 10.000 Stück Spezialgussteilen wird, die fertig gestellt aber noch nicht ausgeliefert wurden.

2. Rundschreiben vom vorläufigen Verwalter
Wie in der Praxis oft vorkommend, macht der vorläufige Verwalter zusammen mit dem Geschäftsführer ein Rundschreiben an die Lieferanten , in dem darum gebeten wird, das Unternehmen weiterhin auf Rechnung zu beliefern.

Er sichert (mehr oder weniger- manchmal klar- manchmal unklar formuliert) die Bezahlung von Bestellungen zu, die er zuvor autorisiert hat.
Rechnungen aus der Zeit vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterfallen nicht dieser Zusage, weil es sich hier um Altforderungen handelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Tabelle anzumelden sind. Rechnungen aus der Zeit nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sollen dagegen bezahlt werden, wenn der (vorläufige) Insolvenzverwalter die Bestellung zuvor autorisiert hatte. 

Hinweis 1. Aus dieser Erklärung können später Rechte abgeleitet werden
Hinweis 2: Der vorläufige Verwalter muss sofort eine Inventur I  der Warenbestände machen lassen.

3. Lieferant L liefert daraufhin 10.000 Stück gefertigte Spezialgussteile.
Die Lieferung erfolgt unter qualifiziertem Eigentumsvorbehalt 

4. Das Insolvenzverfahren wird eröffnet.  

Hinweis:
Der Insolvenzverwalter muss sofort eine Inventur II machen lassen.
Er muss - um Rechtsverluste von Gläubigern zu vermeiden- die Verträge, Lieferscheine und AGB genau prüfen und beachten. 

6. L meldet seine Forderung an - fordert aber die sofortige Begleichung, sieht sich daher nicht als normaler Gläubiger, der (irgendwann einmal) nur eine Quote erhält. Im vorliegenden Beispiel wird die Lieferung nicht bezahlt 

II. Rechtsausführungen 

1. Aussonderungsrechte
Vermögensgegenständen, an den persönliche oder dingliche Rechte Dritter bestehen, muss der Insolvenzverwalter aussondern nach § 47 InsO, da Aussonderungsgut nicht zur Insolvenzmasse gehört.

§ 47 S.1 InsO/Aussonderung regelt: 

"Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. "

2. Recht des L auf Wegnahme
Der Lieferant hat das Recht auf Zahlung oder Wegnahmerecht seines Eigentums (§ 985 BGB) auf Grund der Eigentumsvorbehalte.

§ 47 S.2 InsO regelt:
"
Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten."

3. Wahlrecht des Verwalters
a) Erfüllungswahl
Der Insolvenzverwalter hat (normalerweise) ein Wahlrecht, ob er den Vertrag erfüllen will oder nicht. Wählt er die Erfüllung des Vertrages gemäß § 103 InsO wandelt sich die offene oder verbliebene Kaufpreis(rate) in eine Masseschuld um, die vorrangig aus der Insolvenzmasse bedient werden muss. Nach der Zahlung wird der gekaufte Gegenstand das Eigentum der Insolvenzmasse- ein Aussonderungsanspruch besteht dann nicht mehr. 

b) Nichterfüllung
Wählt der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung, erlischt sein Anwartschaftsrecht und der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, den Kaufgegenstand dem Verkäufer herauszugegen.
Soweit bereits Raten bezahlt wurden, können diese vom Verkäufer zurückgefordert werden gemäß § 812 BGB unter Anrechnung eines bestehenden Schadensersatzanspruchs, gemäß 103 Abs.2 InsO. 

c) Zeit für die Ausübung des Wahlrechts
Für die Ausübung des Wahlrechts hat der Insolvenzverwalter im Rahmen einer Unternehmensfortführung Zeit bis zum ersten Berichtstermin, § 107 Abs.2 S.2 InsO, damit die Gläubiger informiert und deren Zustimmung zur Fortführung eingeholt werden kann. Solange kann die Kaufpreiszahlung oder Herausgabe verweigert werden, wenn sich aus Zusagen des (vorläufigen) Verwalters nicht anders ergibt. 

4. Rechte des Lieferanten L, wenn  die gekauften Gegenstände bereits verarbeitet wurden:

Normalerweise werden nicht nur einfache sondern auch verlängerte
Eigentumsvorbehalte vereinbart. Dabei tritt der Vorbehaltskäufer dem Vorbehaltsverkäufer die künftige Kaufpreisforderung ab oder gestattet dem Vorbehaltskäufer die Verarbeitung der Ware unter dem Vorbehalt, dass der Vorbehaltsverkäufer Hersteller im Sinne des § 950 BGB ist. Der Vorbehaltsverkäufer erhält bei erfolgter Veräußerung oder Verarbeitung ein Absonderungsrecht. 

5. Rechte des Lieferaten L, wenn der Gegenstand bereits verkauft wurde?

Wenn der der Aussonderung unterliegende Gegenstand vor Insolvenzeröffnung oder nach Insolvenzeröffnung durch den Verwalter verkauft wurde, so erhält der Aussonderungsberechtigte das Recht auf Gegenleistung (Ersatzaussonderung gemäß § 48 InsO).

Soweit die Gegenleistung aus dem Weiterverkauf bereits realisiert wurde, steht dem Vorbehaltsverkäufer und Aussonderungsberechtigten das Surrogat zu, soweit dieses noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist. 

Wenn es nicht mehr unterscheidbar ist, besteht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Insolvenzmasse.

6. Was passiert, wenn auch dies nicht erfüllbar ist?

6.1. Masseunzulänglichkeit
Nach Insolvenzeröffnung stellt ein Insolvenzverwalter manchmal(z.B. bei einer gescheiterten übertragenden Sanierung)  fest, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um außer den Verfahrenskosten auch noch die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu bezahlen- das heißt: Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO). 

6.2. Haftung für die Zusage nach 60, 61 InsO 

a) Haftung aus Zusage
Persönliche Garantien werden im Regelfall vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter nicht abgegeben. 
Für Zahlungszusagen haftet ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter unter Umständen nach §§ 60, 61 InsO, wobei es auf die Formulierung der Zahlungszusage ankommt. 

b) Haftung mangels Planung
Mit der Nichtbezahlung von Masseverbindlichkeiten regelt § 61 InsO die Voraussetzungen einer Haftung des Verwalters.

Der Insolvenzverwalter haftet für die Nichterfüllung einer Masseverbindlichkeit dann nicht persönlich, wenn er bei der Begründung der Verbindlichkeit aufgrund eines fachgerecht erstellten Liquiditätsplans nicht erkennen konnte, dass die liquiden Mittel zur Bezahlung der Verbindlichkeit später nicht ausreichen.

Gemäß § 60 Abs. 2 InsO haftet der Verwalter für Fehler von Beschäftigten des insolventen Unternehmens nur in Ausnahmefällen bei einem „Überwachungsverschulden“.

7. Auf was muss der Lieferant achten? 
a) Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter

Der schwache Vorläufige kann - ohne Ermächtigung durch das Insolvenzgericht - keine Masseverbindlichkeiten begründen.

Er kann solche Einzelermächtigung allerdings veranlassen- wenn er sich darum kümmert.

Wenn solche Einzelermächtigungen durch das Insolvenzgerichts für bestimmte Materiallieferungen, Bestellungen, Dienstleistungen erteilt werden, kann eine Masseschuld begründet werden, die -vorab vor den normalen Insolvenzgläubiger - voll aus der Masse beglichen werden muss.

b) Haftung aus der Zusage
Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, ist eine Haftung des vorläufigen Verwalters bei Zusagen begründet. Es kommt auf die Zusage an und wie sie den Lieferanten übermittelt wurde. 

Zusammenfassung:
Wenn Sie keinen Ausfall in einem Insolvenzverfahren Ihres Kunden erleiden wollen, müssen sie aufmerksam sein. Der Liefervertrag die AGB müssen klar und bestimmt sein  Es müssen qualifzierte Eigentumsvorbehalte vereinbart sein.  Der Wortlaut einer Zahlungszusage des (vorläufigen) Verwalter muss verbindlich sein.

Für die Sicherung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Grund von Eigentumsvorbehalten, Zahlungszusagen eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters ua stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht



zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11