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Verein - Insolvenzantragspflicht und Schadenserssatzpflicht des Vorstands? |
Ein Grund für eine Insolvenz kann eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit sein.
Früher war die Regelung beim Verein wie beim GmbH. Geschäftsführer: Es bestand eine Insolvenzantragspflicht, wenn eine Zahlungsunfähigkeit vorlag: "Unverzüglich nach Auftreten der Zahlungsunfähigkeit hat der Vereinsvorstand den Antrag zu stellen (§ 42 Abs.2 1 a.F. BGB).
Nach § 15a Abs. 6 InsO sind die Vorschriften über die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht bei der GmbH auf Vereine nicht anzuwenden, sofern es sich um Rechtsträger nach § 42 Abs. 2 BGB handelt.
Heute (Stand 2021) lautet 42 BGB wie folgt:
(2) 1Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 2Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009, in Kraft getreten am 30.09.2009. <
Das bedeutet: Wer bei ZU nicht sofort die Insolvenz einleitet, macht sich nicht strafbar. Wer aber nach Eintritt der ZU noch Zahlungen vornimmt und dadurch anderen Gläubiger einen Schaden zuführt, macht sich schadensersatzpflichtig.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Kulzer@pkl.com
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27.04.2023 |
Elbhangfestverein sagt Elbhangfest ab wegen Insolvenzrisiko |
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Wegen dem hohen finanziellen Risiko für den Verein wurde das Elbhangfest 2023 abgesagt.
Der Verein sah sich größtmöglichen Risiken für die Gesamtfinanzierung gegenüber.
Weitere Gründe für die Absage sind laut Elbhangfestverein
- die unsichere wirtschaftliche Lage,
- ein nicht mehr einzuschätzendes Kaufverhalten von Gästen,
- Unsicherheiten über die Akzeptanz des Gesamtkonzepts und
- die Verschiebung eines erheblichen finanziellen Risikos auf das Festwochenende
- eine drohende Insolvenz vor allem bei Schlechtwetter.
Die Rechtsform des Vereins birgt hohe wirtschaftliche Risiken - auch Haftungsgefahren für die Vorstände. Eine Anpassung der Rechtsform könnte diese Risiken verringern.
Für Fragen zur Suche einer geeigneten Rechtsform und zur Haftungsvermeidung stehe ich als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht gerne zur Verfügung.
Wenn der Verein oder die Gesellschaft saniert werden müssen, stehe ich als Fachanwalt für Insolvenzrecht zur Verfügung.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Wirtschaftsmediator Kontakt: 0351 /8110233kulzer@pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt |
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