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Insolvenzrecht A bis Z
Angeklagte haben Verfahrensgarantien nach Art 6 Abs. 3 EMRK
Art. 6 Abs. 3 EMRK gewährt den Angeklagten Verfahrensgarantien:
  1. Information
    Wegen was wird Betroffene beschuldigt?
    Es besteht der Anspruch in möglichst kurzer Frist verständlich über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden.
  2. Vorbereitung
    Wie kann sich der Betroffene auf seine Verteidigung vorbereiten?
    Der Betroffen muss ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung erhalten.
  3. Verteidigung
    Wie kann sich der Betroffene verteidigen?
    Der Betroffen hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege ist.
  4. Recht, Fragen zu stellen
    Darf der Betroffene auch Fragen stellen?
    Der Betroffene hat das Recht an Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken.
  5. Dolmeter
    Der Betroffene hat das Recht die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11