Der betroffene Bürger hat nur ein beschränktes Akteneinsichtsrecht, § 147 Abs. 7 StPO. Der Strafverteidiger hat allerdings gemäß § 147 StPO die Befugnis, die dem Gericht vorliegenden oder vorzulegenden Akten einzusehen und die Beweismittel zu besichtigen.
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