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Insolvenzrecht A bis Z
Vollstreckungsverbot in der Insolvenz
89 Vollstreckungsverbot InsO

(1) Unzulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckung in künftige Forderungen

1Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. 2Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Einwendungen 

1Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. 2Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.


Bemerkung:

1. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist für normale Insolvenzgläubigern jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme in die Insolvenzmasse und das sonstige Vermögen verboten.

2. Der Schutz bezieht sich nicht nur die Masse, sondern auch auf das freigegebene oder insolvenzfreie Vermögen des Schuldners.

3. Der Beginn des Vollstreckungsverbots startet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und endet mit rechtskräftiger Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens. 

4. Das Vollstreckungsverbot muss von jedem Vollstreckungsorgan von Amts wegen beachtet werden. 

5. Eine bereits begonnen Vollstreckungsmaßnahme darf nicht fortgeführt werden, sondern ist einzustellen.

6. Das Vollstreckungsverbot bezieht sich auf jede Art der Zwangsvollstreckung, gleich ob in bewegliches oder unbewegliches Vermögen vollstreckt wird und unabhängig davon, ob die Vollstreckungsgrundlage ein zivilrechtlicher Titel oder anderer Titel ist- betrifft daher auch die Verwaltungsvollstreckung oder die Vollstreckung aus finanz-, sozial-, arbeitsgerichtlichen oder sonstigen ­Titeln.

Die Beschlagnahme und der Arrest unterliegen auch dem Vollstreckungsverbot -wie die Vollstreckung von Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten.




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