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Insolvenzrecht A bis Z
Behauptung ins Blaue hinein: Grundsätzliches zum Zivilprozess
Der Beklagte  und die Kläger müssen im Zivilprozess substantiiert vortragen.

Die darlegungsbelastete Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält.

Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH Beschluss vom 18. März 2014 –  VI ZR 128,  juris Rn. 6; BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, jeweils mwN;
Zöller/Greger, ZPO, Vor § 284 Rn. 5).

Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten.
In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 36).

Danach darf das Gericht den Vortrag in vielen Fällen nicht als unbeachtliche Behauptung "ins Blaue" ansehen. 


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