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Kontokorrent: Verjährung des Ausgleichsanspruchs |
Der Anspruch auf Rückführung des Kontokorrentsaldos entsteht mit Kündigung und Fälligstellung.
Beispiel Entstehung im Februar 2017: Die dreijährige Verjährung gemäß § 195 BGB wäre demnach ohne Hemmung mit Ablauf des 31.12.2020 eingetreten.
Der Lauf der Verjährung kann durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gehemmt werden.
Zum Beispiel: Bank macht vordem 31.12.2020 Mahnbescheid.
Dagegen erhebt der Schuldner Widerspruch.
Die eingetretene Hemmung der Verjährung endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB am 30.6.2021.
Verjährung wäre damit mit Ablauf des 30.06.2021 eingetreten.
Wie kann die Bank die Verjährung unterbrechen?
Sie muss das Mahnverfahren weiter betreiben. Gerichtskostenvorschuss einzahlen und den Anspruch begründen.
Die Rückführung eines infolge geduldeter Überziehung entstandenen negativen Kontokorrentsaldos unterliegt der dreijähren Verjährungsfrist.
Mit Fälligwerden des Gesamtanspruches entsteht ein neuer Anspruch, der der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt.
Die Neubegründung des Anspruchs ergibt sich daraus, dass die Kontokorrentabrede, die gleichzeitig mit dem Girovertrag und dem Kreditvertrag eingegangen wird, bis zur Kündigung und Gesamtfälligstellung eine Geltendmachung des Darlehensanspruchs ausgeschlossen ist. #
Mit Zustandekommen der Kontokorrentabrede stehen die von ihr erfassten Forderungen zur Verrechnung, können also nicht selbständig geltend gemacht oder eingeklagt werden, vgl. BGH, ZIP 2005, 941.
Mit Entstehung des neuen Anspruchs setzt aber die Regelverjährung ein.
Mit der Kündigung und der Gesamtfälligstellung wird ein anderer Anspruch als bisher begründet, dessen Verjährung die Norm des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht betrifft, vgl. Derleder/Horn, Die Tilgungserfordernisse für Banken und das Verjährungsrecht, ZIP 2003, 709 ff (710).
Die Vorschrift ist dementsprechend so zu lesen, dass dann, wenn nur Verzug mit den Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag (etwa auch der zu zahlenden Zinsen) vorliegt, die Hemmung greift, nicht aber bei der Entstehung eines Neuanspruches infolge der Kündigung. Das entspricht auch einer teleologischen Auslegung, da es nicht verständlich ist, dass einem Darlehensgläubiger, der die Einhaltung der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB versäumt, immer noch der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB zugutekommen soll.
Sonst hätte es der Darlehensgläubiger einseitig in der Hand, die notwendige Klageerhebung oder Titelerwirkung für den insgesamt fälligen Anspruch bis zur Erreichung der 10-Jahres-Grenze und darüberhinaus beliebig hinauszuschieben.
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