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kongruente Deckung |
In dem Fall der kongruenten (übereinstimmenden) Deckung ist eine Rechthandlung unter nachfolgenen Voraussetzungen anfechtbar :
1. Es muss eine Rechtshandlung vorliegen 2. Darauf muss eine Gläubigerbenachteiligung - es genügt auch eine mittelbare - beruhen 3. Ein kongruente Deckung liegt vor, wenn die Rechtshandlung einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, welche dieser in der gewährten Form und zu dem Zeitpunkt genauso beanspruchen durfte ( BGH WM 2002, 951, 2369 ). Die Rechtshandlung kann auch durch den Schuldner oder einen sonstigen Dritten - auch gegen den Willen des Schuldners - vorgenommen werden. 4. Die kongruente Deckung muss innerhalb der Frist des § 130 Abs. 1 Nr. InsO erfolgt sein.
a) Nach § 130 Abs. 1 Nr.1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie in den letzten 3 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war
bI Nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechbar, wenn sie nach dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
5. Dem Gläubiger muss zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen sein.
Hierfür ist positive Kenntnis erforderlich, grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus.
Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen, § 130 Abs. 2 InsO.
Vorausgesetzt wird, dass der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Wertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt, vgl OLG Frankfurt v. 16.01.2003 in ZIP 2003, 1055.
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