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Insolvenzrecht A bis Z
kongruente Deckung

In dem Fall der kongruenten (übereinstimmenden) Deckung ist eine Rechthandlung unter nachfolgenen Voraussetzungen anfechtbar : 

1. Es muss eine Rechtshandlung vorliegen
2. Darauf muss eine Gläubigerbenachteiligung - es genügt auch eine
    mittelbare - beruhen
3. Ein kongruente Deckung liegt vor, wenn die Rechtshandlung einem
    Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, welche 
    dieser in der gewährten Form und zu dem Zeitpunkt genauso
    beanspruchen durfte ( BGH WM 2002, 951, 2369 ). Die Rechtshandlung
    kann auch durch den Schuldner oder einen sonstigen Dritten - auch
    gegen den Willen des Schuldners - vorgenommen werden.
4. Die kongruente Deckung muss innerhalb der Frist des § 130 Abs. 1 Nr. 
    InsO erfolgt sein. 

a) Nach § 130 Abs. 1 Nr.1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn
    sie in den letzten 3 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des
    Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und wenn zur Zeit der
    Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war 

bI Nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechbar, wenn 
   sie nach dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen worden ist und
   wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder
   den Eröffnungsantrag kannte.

5. Dem Gläubiger muss zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung
   die Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen sein.

   Hierfür ist positive Kenntnis erforderlich, grob fahrlässige Unkenntnis
   reicht nicht aus.

Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrages steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die 
Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen, § 130
Abs. 2 InsO.

Vorausgesetzt wird, dass der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Wertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt, vgl OLG Frankfurt v. 16.01.2003 in ZIP 2003, 1055.



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