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§ 92a BetrVG: Beschäftigungssicherung
(1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere
- eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit,
- die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit,
- neue Formen der Arbeitsorganisation,
- Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe,
- die Qualifizierung der Arbeitnehmer,
- Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder
- ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie
- ein Produktions- und Investitionsprogramm
zum Gegenstand haben.
(2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich.
Der Betriebsrat darf Sachverständige zu seiner Beratung einbinden gemäß § 80 Abs.3 BetrVG. |
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