Gem. § 80 II Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über sämtliche Angelegenheiten, die zu dessen Aufgabenbereich gehören, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Dieses Informationsrecht soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen zu können.
In der Praxis ist der korrekte Umfang der zu erteilenden Auskünfte oft Gegenstand von Konflikten oder Rechtsstreitigkeiten.
Vgl. auch Stichpunkte Betriebsrat. |