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Insolvenzrecht A bis Z
Steuerberatung (im Insolvenzverfahren)
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, mit der Erledigung steuerlicher Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse erfordern oder dem Umfang nach über das hinausgehen, was mit der Erstellung einer Steuererklärung allgemein verbunden ist, einen Steuerberater zu beauftragen.

Der Insolvenzverwalter kann auf den Erstattungsanspruch aus der Staatskasse einen Vorschuss nach den Regeln verlangen, die für die Entnahme von Auslagen aus der Masse gelten.

In Bezug auf Steuerberatertätigkeiten hat der BGH klargestellt, dass der Insolvenzverwalter für die im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung vorgenommene Aufbuchung immer dann einen Steuerberater engagieren darf, wenn die Buchhaltung vor der Insolvenzeröffnung außerhalb des Schuldners -Unternehmens erledigt worden ist.

BGH, Beschl.v. 22.7.2004 IX ZB 161/03, ZInsO 17/2004 S. 970 ff., InsbürO 2004, 317 ff ; InsbürO 3 / 2005 S. 92 ff.; InVo 6 / 2005 S. 224 ff.


Zu Steuerberatungskosten in Stundungsverfahren, vgl InsbürO 8/2004 S. 317 ff.

20.06.2011 Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts als Masseverbindlichkeit
Information Bundesfinanzhof Urteil vom 09.02.11   XI R 35/09

Mit Urteil vom 9. Februar 2011 XI R 35/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der dadurch entsteht, dass der Insolvenzverwalter ein Wirtschaftsgut abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, zu den Masseverbindlichkeiten gehört und durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann.

Im Falle einer Insolvenz können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen (Insolvenzforderungen) nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen und erhalten ggf. nur einen Anteil der Forderung (Insolvenzquote). Anderes gilt für Forderungen, die als Masseverbindlichkeiten vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse in voller Höhe vorweg zu befriedigen sind.

Geht es um eine Steuerforderung des Fiskus, kommt es für die Abgrenzung darauf an, ob der Tatbestand, der die Steuerforderung auslöst, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde (dann Insolvenzforderung) oder erst nach Verfahrenseröffnung (dann Masseverbindlichkeit). Letzteres hat der BFH für den Fall einer Steuerforderung des Fiskus aufgrund einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bejaht.

Im Streitfall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Einkaufspassage errichtet und die einzelnen Ladenlokale an verschiedene Mieter vermietet. Aus den Herstellungskosten hatte sie die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe der Quote der im Erstjahr erfolgten steuerpflichtigen Vermietung von 79 % als Vorsteuer abgezogen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR vermietete der Insolvenzverwalter die Ladenlokale weiter. Allerdings verminderte sich die Quote der steuerpflichtigen Vermietungsumsätze. Dies hatte zur Folge, dass für den Fiskus Vorsteuerberichtigungsbeträge nach § 15a UStG entstanden.

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
27.02.2011 Aufkärungs- und Warnpflichten des Steuerberaters bei Insolvenzgefahr
Information 1. Eigenständige Prüfpflicht des Geschäftsführers

Der GmbH- Geschäftsführer hat immer eine eigenständige und originäre Prüfpflicht, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, der zur Insolvenzanmeldung zwingt, soweit keine Sanierung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit möglich ist. Er kann sich nicht exkulpieren dadurch, dass er keine Aufklärung durch seinen Steuerberater erhalten hat.

2. Hinweispflicht des Steuerberates

Soweit ein Steuerberater mit der laufenden Betreuung mandatiert ist, hat er auch die Nebenpflicht kraft seines überlegenen Wissens Hinweise, Aufklärungen und Warnungen gegenüber dem Mandanten zu leisten, wenn er erkennt oder hätte erkennen müssen, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist oder nähere Prüfungen diesbezüglich erforderlich sind.

3. Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten

Der Steuerberater muss von einet Belehrungsbedürftigkeit ausgehen, auch wenn der Geschäftsführer rechtlich und steuerlich erfahren ist. Einer Aufklärungs- oder Hinweispflicht bedarf es jedoch nicht, wenn der Geschäftsführer die Insolvenzreife kennt.

4. Schadensersatzpflicht des Steuerberaters

Der Steuerberater muss den Schaden ersetzen, der durch die unterlassene Aufklärung über die Insolvenzreife bis zur (verspäteten)Insolvenzantragsstellung entstanden ist.
 

Für Fragen zur Insolvenzreife, Insolvenzverschleppung, Haftung des Geschäftsführers oder des Steuerberaters stehen wir gerne zur Verfügung.



Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Berlin, Dresden

0351 8110233
Fax 8110244

kulzer@pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht

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