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Insolvenzrecht A bis Z
EntgTranspG: die zentrale Norm und Ihre Reichweite
Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung der Rechte und Verpflichtungen in § 13 Abs. 2 und Abs. 3 EntgTranspG ersichtlich § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVGin den Blick genommen (vgl. BT-Drs. 18/11133 S. 63). Satz 2 des § 80 Abs. 2 BetrVG differenziert sprachlich zwischen „zur Verfügung zu stellen“ (Halbs. 1)und „Einblick ... nehmen“ (Halbs. 2).
Letzteres bedeutet nach ständiger Rechtsprechung eine Vorlage zum Zwecke der Einsicht und keine Aushändigung. Bei der Einblicknahme handelt es sich um eine einschränkende Ausgestaltung des Rechts, Unterlagen zur Verfügung gestellt zu bekommen (vgl. BAG 30. Septem- ber 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 24, BAGE 128, 92), was einen Anspruch auf eine weiter reichende Überlassung der Bruttolohn- und -gehaltslisten gerade ausschließt (vgl. BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 21, BAGE 119, 356).


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