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Betriebsrat: Über was soll der Betriebsrat wachen? |
Zu den Aufgaben des Betriebsrats i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört es auch, nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsverein-barungen durchgeführt werden. Diese betriebsverfassungsrechtliche Überwachungsaufgabe bezieht sich nicht nur auf Arbeitsschutzgesetze im rechtstechnischen Sinne, sondern auf alle Vorschritten, soweit sie zugunsten der Arbeitnehmer wirken (BAG vom 17.03.1987, Az. 1 ABR 59/85 Rn. 25). Diese Überwachungsaufgabe ist weder von einer zu besorgenden Rechtsverletzung des Arbeitgebers beim Normvollzug noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig.
Hieraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin,
1. ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und 2. ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10). |
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