Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall muss dies bei der Unfallversicherung angezeigt, § 193 Abs.1 SGB VII, und dem Betriebsrat, § 89 Abs.6 BetrVG und der Aufsichtsbehörde, § 193 Abs.7 SGB VII eine Durchschrift der Anzeige ausgehändigt werden.
Sonderfall: Unfall eines Beschäftigten eines anderen Arbeitgebers:
Nach der Entscheidung des BAG (Beschluss vom 12. März 2019 – 1ABR 48/17) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat auch über Arbeitsunfälle unterrichten, die Beschäftigte eines anderen Arbeitgebers in seinem Betrieb erleiden.
Damit geht die Rechtsprechung des BAG über den „Betrieb und seine Angehörigen“ hinaus und nimmt eine über die Arbeitnehmerüberlassung hinausgehende Erweiterung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats an.
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