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Beschlussverfahren nach § 126 InsO bei betriebsbedingten Kündigungen |
Das Verfahren nach § 126 InsO stellt eine Verfahrenserleichterung dar:
Kommt ein Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 I InsO in Ermangelung eines Betriebsrats nicht in Betracht oder aufgrund fehlender freiwilliger Einigung mit dem Betriebsrat nicht zu Stande, so kann der Insolvenzverwalter an Stelle der Namensliste mit ihrer materiellrechtlichen Vermutungswirkung über ein Beschlussverfahren die Betriebsbedingtheit der Kündigungen feststellen lassen - und Rechtssicherheit über die Rechtskraftwirkung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses herstellen.
NZA 24/2001 vom 21. Dezember 24. Jahrgang 2007, Seite 1393 -1456 |
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