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Namenlisten bei betriebsbedingter Kündigung |
Werden die Beschäftigten, denen gekündigt werden soll, namentlich im Interessenausgleich genannt, wird in einem Kündigungsschutzprozess zu ihren Lasten die Beweislast umgekehrt, vgl. § 125 InsO.
Es wird gesetzlich vermutet, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht.
Die betroffenen Arbeitnehmer müssten dann beweisen, dass dem nicht so ist. |
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