I. Legaldefinition Nach der Legaldefinition des § 112 Abs.1 S. 2 BetrVG ist ein Sozialplan eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen. Ein Sozialplan kommt aber auch zustande, wenn der Spruch der Einigungsstelle den Sozialplan ersetzt, § 112 Abs.4 BetrVG.
II. Begrenzung des Volumens Das finanzielle Volumen für die Abfindungsregelungen im Sozialplan wird durch § 123 InsO begrenzt:
1. § 123 Abs. 1 InsO begrenzt den Gesamtbetrag auf max 2,5 Monatsverdienste der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer = sogenanntes Sozialplanvolumen.
2. Gemäß § 123 Abs. 2 InsO darf für den Sozialplan nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht.
III. Kalkulation der Nachteilsbestimmung für einen Sozialplan
Baustein 1: Voraussichtliche Dauer der Arbeitslosigkeit Baustein 2: Einkommensverluste aus Folgetätigkeiten Baustein 3: Einbußen bei der gesetzlichen Rente Baustein 4: Einbußen bei der Betriebsrente Baustein 5: Grundbetrag der Abfindung(z.B. für individuell zu erwartenden Bewerbungskosten, einem reduzierten Bestands- und Kündigungsschutz bei Neueinstellung, der möglichen Reduzierung der Urlaubstage, sowie finanzielle Leistungen für räumliche Verlagerung des Beschäftigungsortes)' Baustein 6: Berücksichtigung von Eigenkündigungen Baustein 7: Besondere Nachteile für Schwerbehinderte
Werden die Nachteile nicht vollständig ausgeglichen, müssen weitere sozioökonomische Faktoren berücksichtigt werden, zum Beispiel:
- Kinder
- immaterielle Beeinträchtigungen
- Unterhaltsverpflichtungen (Ehepartner ua.)
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