1. Ein Sonderinsolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt, wenn der bestellte Insolvenzverwalter aus rechtlichen, tatsächlichen Gründen oder einer möglichen Interessenkollision gehindert ist, sein Aufgaben auszuführen.
2. Der Sonderverwalter(S)handelt eigenverantwortlicher, selbständiger Verwalter und ist nicht der Vertreter des Insolvenzverwalters(IV) noch dessen Gehilfe.
3. S hat sämtliche Befugnisse und Pflichten. 4. Die Vergütung des S ist hinsichtlich der Höhe nicht in der InsO und InsVV geregelt. Gemäß §§ 13, 5 InsVV steht ihm unter bestimmten Voraussetzungen eine Sondervergütung zu.
5. Rechtsprechung:
BGH 26.03.2015 - IX ZB 62/13
a) Wird dem Sonderinsolvenzverwalter nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt.
b) Ist ein Sonderinsolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für eine Tätigkeit bestellt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, bemisst sich seine Vergütung unmittelbar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
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