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Geschäftsführer müssen die Übersicht haben oder organisieren |
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, für eine Organisation zu sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht; verfügt er selbst nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, muss er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen (BGH, Urteil vom 27. März 2012 -II ZR 171/10, ZInsO 2012, 1177, Rn. 15; vom 19. Juni 2012 -II ZR 243/11, ZInsO 2012, 1536 Rn. 11. |
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